Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Verzollung nach Urlaub

Fachbeitrag im Wirtschaftsstrafrecht

Zollpflichtige Waren am Flughafen nicht angemeldet? Ihnen könnte ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren bevorstehen!

Haben Sie nach Ihrem längeren Aufenthalt im Ausland Reiseandenken wie landestypische Spezialitäten, Schmuck oder sogar größere Bargeldbeträge mitgebracht, ohne diese ordnungsgemäß zu verzollen?

Seien Sie jedoch vorsichtig: Je nach Warenwert und Menge können Ihnen erhebliche Strafen bevorstehen!

Um hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe zu verhindern, informiere ich Sie im folgenden Beitrag über die relevanten Aspekte des Zollrechts.

Was gilt es zu verzollen?

Innerhalb der EU besteht das Recht auf Freizügigkeit, welches es mir ermöglicht, große Mengen an Alltags- und Gebrauchswaren ohne Zollanmeldung zu transportieren.

  • Überschreite ich jedoch die festgelegten Reisefreimengen, bin ich verpflichtet, die Waren beim Zoll zu deklarieren.

  • Vor meiner Reise sollte ich mich online, beispielsweise auf den Websites des Zolls, über die aktuellen Freimengen informieren.

  • Für Waren aus Nicht-EU-Ländern oder bestimmten EU-Gebieten mit abweichenden Zollbestimmungen (wie den Kanarischen Inseln oder Helgoland) gelten strengere Regelungen.

    • Es dürfen nur kleinere Mengen eingeführt werden, und diese müssen als Eigenbedarf glaubhaft gemacht werden.

Welche Aspekte sind bei der richtigen Verzollung zu berücksichtigen?

Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die relevanten Reisefreimengen. 

  • Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern gilt bei Flug- und Seereisen eine Freigrenze von 430 € Gesamtwert, während diese bei Landreisen bei 300 € liegt.

  • Wenn Ihre mitgebrachten Waren diese Freigrenzen überschreiten, müssen sie verzollt werden. 

    • Für Waren mit einem Gesamtwert von bis zu 700 € kommt ein pauschaler Zollsatz von 17,5 % zur Anwendung. 

    • Übersteigt der Wert diesen Betrag, wird je nach Warengruppe ein spezifischer Zollsatz fällig.

  • Tipp: Bewahren Sie alle Quittungen Ihrer Einkäufe im Ausland auf, um den Warenwert nachweisen zu können. 

    • Andernfalls wird der Wert von den Zollbeamten geschätzt.

Muss ich Bargeld beim Zoll deklarieren?

Ja, Bargeld und gleichgestellte Barmittel, deren Gesamtwert 10.000 € erreicht oder übersteigt, müssen bei Reisen ins oder aus dem Ausland im Voraus beim Zoll angemeldet werden.

  • Hierzu zählen Banknoten, Münzen, Wertpapiere, Schecks und ähnliche Zahlungsmittel.

    • Auch ausländische Währungen werden in Euro umgerechnet.

    • Edelmetalle, Edelsteine und andere Wertgegenstände werden als „gleichgestellte Barmittel“ betrachtet und unterliegen ebenfalls der Anmeldepflicht, sobald ihr Wert 10.000 € übersteigt.

Was geschieht, wenn ich zollpflichtige Waren nicht melde?

Wenn Sie zollpflichtige Waren nicht deklarieren oder falsche Angaben zum Umfang und Wert der mitgeführten Waren machen, begehen Sie eine Straftat.

  • Zollbeamte führen stichprobenartige Kontrollen an Flughäfen durch. Sollten bei einer Kontrolle nicht deklarierte, zollpflichtige Waren gefunden werden, drohen Ihnen je nach Warenwert ernsthafte Konsequenzen – von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu strafrechtlichen Verfahren.

  • Versuchen Sie daher nicht, den Zoll zu umgehen, um hohe Strafen zu vermeiden.

Wie gestaltet sich das Zollstrafrecht?

Das Zollstrafrecht wird dem Steuerrecht gleichgestellt, weshalb Zollhinterziehung ebenso wie Steuerhinterziehung strengen Konsequenzen unterliegt.

  • Geringfügige Verstöße, wie die Zollverkürzung, werden gemäß §378 AO als Ordnungswidrigkeit betrachtet und können mit Geldbußen geahndet werden.

  • Schwere Verstöße, darunter Zollhinterziehung (§§ 3 Abs.3, 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Hehlerei (§ 347 AO), werden als Straftaten eingestuft und können mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden.

Welche Höhe können die Strafen bei Zollstraftaten erreichen?

  • Bargeld ab 10.000 € muss beim Zoll angegeben werden.

    • Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 1.000.000 €.

  • Wenn ich Waren von geringem Wert, die über der Reisefreimenge liegen, nicht angebe, müssen diese nachverzollt werden – häufig mit einem Zollzuschlag.

    • Dies kann dazu führen, dass ich die Ware effektiv doppelt bezahlen muss. Zudem können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden.

  • Wenn ich Waren im Wert von über 700 € nicht angebe, droht ein Strafverfahren.

    • Die Strafen reichen von Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.

    • In schweren Fällen sind Haussuchungen, Gewerbeuntersagungen und Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.

Hilft eine Selbstanzeige bei Zollstraftaten?

  • Bei einer geringfügigen Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken.

    • Dennoch sollte dies stets in Absprache mit einem Rechtsanwalt geschehen.

  • Allgemein gilt bei Zollproblemen: Vermeiden Sie es, über Absichten oder Warenwerte zu diskutieren.

  • Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und ziehen Sie umgehend einen Strafverteidiger hinzu.

Rechtsgebiet

Wirtschaftsstrafrecht-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt.

Adresse

Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen