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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB: Chancen zur Resozialisierung von suchtkranken Straftätern

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Gesetzliche Voraussetzungen, Ablauf und Perspektiven für eine erfolgreiche Therapie

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB stellt eine Maßnahme im deutschen Strafrecht dar, die speziell für Straftäter konzipiert ist, die aufgrund einer Suchtstörung Straftaten verübt haben. Ihr Ziel ist die Behandlung von Personen, deren Delikte mit Alkohol- oder Drogenabhängigkeit in Verbindung stehen, um die Betroffenen zu resozialisieren und sie langfristig von ihrer Sucht zu befreien.
Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie gestaltet sich der Ablauf einer solchen Unterbringung?

Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 64 StGB

Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 64 StGB muss der Täter „wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein, die er im Rausch oder aufgrund seiner Sucht begangen hat“, und es muss die Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen. Konkret bedeutet das:

  1. Suchtbedingte Straftat: Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Suchtproblematik bestehen. Dies bedeutet, dass der Täter entweder im Zustand der Abhängigkeit gehandelt hat oder die Tat direkt durch seine Sucht verursacht wurde.

  2. Behandlungsbedürftigkeit: Der Täter muss als behandlungsbedürftig eingestuft werden, was bedeutet, dass er an einer schweren Suchterkrankung leidet, die eine stationäre Therapie erfordert. Dies betrifft häufig Personen, die von Alkohol, Drogen oder anderen Suchtmitteln abhängig sind.

  3. Behandlungsprognose: Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Aussicht besteht, dass die Therapie positive Ergebnisse liefern kann. Das Gericht muss eine optimistische Prognose darüber abgeben, dass die Behandlung erfolgreich sein wird und der Betroffene in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird.

Die Entscheidung über die Unterbringung gemäß § 64 StGB trifft das Gericht im Rahmen des Urteils. Diese Maßnahme wird in der Regel zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verhängt, kann jedoch auch anstelle einer Strafe erfolgen, wenn der Schwerpunkt auf der Behandlung liegt.

Der Ablauf der Unterbringung

Die Unterbringung erfolgt in speziellen Einrichtungen, die auf die Behandlung von suchtkranken Straftätern spezialisiert sind. Das Ziel ist es, die Sucht zu behandeln und gleichzeitig die soziale Integration zu fördern.

  • Therapie und Betreuung: In der Einrichtung durchlaufen die Patienten eine umfassende Therapie, die sowohl medizinische als auch psychologische Betreuung umfasst. Ziel ist es, den Kreislauf der Abhängigkeit zu durchbrechen und den Betroffenen die Fähigkeit zu verleihen, ein straffreies Leben zu führen.

  • Dauer der Unterbringung: Die Dauer ist in § 67d StGB festgelegt und beträgt in der Regel zwei Jahre. Das Gericht überprüft jedoch regelmäßig, ob die Maßnahme fortgesetzt oder beendet werden kann. Eine Entlassung erfolgt, wenn die Therapie erfolgreich verläuft oder die Fortsetzung als aussichtslos betrachtet wird.

  • Verhältnis zur Freiheitsstrafe: Die Zeit, die der Betroffene in der Entziehungsanstalt verbringt, wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht nach erfolgreicher Therapie entscheiden, die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Chancen und Risiken der Maßnahme

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bietet straffällig gewordenen Süchtigen die Möglichkeit einer nachhaltigen Therapie und eine zweite Chance im Leben. Sie stellt eine Alternative zur bloßen Freiheitsstrafe dar, da der Fokus auf Behandlung und Resozialisierung liegt. Für viele Betroffene kann diese Maßnahme der entscheidende Wendepunkt sein, um sich von ihrer Sucht zu lösen und in ein geordnetes Leben zurückzukehren.
Jedoch ist die Therapie anspruchsvoll und setzt die Bereitschaft des Betroffenen voraus, aktiv an seiner Genesung mitzuarbeiten. Ohne diese Bereitschaft sind die Erfolgsaussichten der Maßnahme oft gering. Zudem kann das Gericht die Maßnahme abbrechen, wenn keine Besserung zu erwarten ist.

Fazit

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafrechts, der straffällig gewordenen Suchtkranken eine Behandlung und damit die Chance auf Resozialisierung bietet. Voraussetzung ist, dass die Straftat in Zusammenhang mit einer Suchterkrankung steht und eine positive Prognose für eine erfolgreiche Therapie gegeben ist. Wer sich auf die Therapie einlässt, hat die Möglichkeit, nicht nur einer Strafe zu entgehen, sondern auch seine Sucht zu überwinden und ein neues Leben zu beginnen.

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