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Schwarzarbeit am Bau: Steuerhinterziehung und rechtliche Konsequenzen im Fokus

Fachbeitrag im Strafrecht

Schwarzarbeit am Bau: Steuerhinterziehung und die rechtlichen Konsequenzen

Schwarzarbeit auf Baustellen stellt ein weit verbreitetes Problem dar, das nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Besonders relevant ist dabei die Frage, ob diese Form der Arbeit auch als Steuerhinterziehung gewertet wird. Die Antwort darauf ist eindeutig: Häufig geht Schwarzarbeit mit Steuerhinterziehung einher und wird entsprechend streng bestraft.

Doch welche rechtlichen Vorgaben sind hierbei entscheidend, und welche Strafen drohen den Betroffenen?

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Schwarzarbeit im Bauwesen und deren Zusammenhang mit Steuerhinterziehung.

Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit umfasst jede Form der Erwerbstätigkeit, die gegen gesetzliche Vorschriften im Bereich der Sozialversicherung, Steuern oder Gewerberecht verstößt. Besonders im Bauwesen kommt Schwarzarbeit häufig vor, da viele Leistungen ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder Versteuerung erbracht werden. Zu den typischen Beispielen zählen:

  • Arbeiten ohne Registrierung bei den Sozialversicherungsträgern,
  • das Unterlassen von Rechnungsstellungen oder das Ausstellen falscher Rechnungen,
  • das Umgehen der Verpflichtungen zur Lohnsteuer- und Umsatzsteuerabführung.

Oft wird Schwarzarbeit als „Nebenverdienst“ betrachtet, bei dem sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bewusst auf die steuerliche Meldung der geleisteten Arbeit verzichten.

Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit

Schwarzarbeit führt nahezu immer zu Steuerhinterziehung, da die erzielten Einkünfte meist nicht korrekt dem Finanzamt gemeldet werden. Dies betrifft insbesondere zwei Steuerarten:

  1. Einkommensteuer: Bauunternehmer oder Handwerker, die Schwarzarbeit leisten, geben ihre Einnahmen in der Regel nicht in der Steuererklärung an. Dies stellt eine Verletzung der steuerlichen Erklärungspflicht dar und führt zur Hinterziehung der Einkommensteuer.

  2. Umsatzsteuer: Auch die auf Bauleistungen erhobene Umsatzsteuer wird bei Schwarzarbeit meist nicht abgeführt, was zur Hinterziehung der Umsatzsteuer führt, da der Staat die fälligen Steuern auf die erbrachten Leistungen nicht erhält.

Nach § 370 AO (Abgabenordnung) macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden unvollständige oder falsche Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um so Steuern zu verkürzen. Im Falle von Schwarzarbeit ist dies häufig der Fall, da Einkünfte oder Leistungen absichtlich nicht angegeben werden.

Strafen für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit

Die Strafen für Steuerhinterziehung aufgrund von Schwarzarbeit können schwerwiegende Folgen haben und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig vom Ausmaß der hinterzogenen Steuern.

Nach § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung folgende Strafen:

  • Geldstrafe: In weniger schwerwiegenden Fällen kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Einkommen des Täters und der Höhe der hinterzogenen Steuern.
  • Freiheitsstrafe: In schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter wiederholt oder gewerbsmäßig Steuern hinterzieht, was bei wiederholter Schwarzarbeit im Baugewerbe häufig vorkommt.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen kann das Finanzamt die nachträgliche Festsetzung der hinterzogenen Steuern verlangen, was bedeutet, dass die nicht abgeführten Steuern nachträglich eingefordert werden, häufig zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen.

Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug

Neben der Steuerhinterziehung ist Schwarzarbeit häufig auch mit Sozialversicherungsbetrug verbunden. Wer Arbeiten ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern ausführt oder ausführen lässt, hinterzieht nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, umgehen die Zahlung der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch diese Praxis wird strafrechtlich verfolgt.

Nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abführt. In solchen Fällen drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Auftraggeber von Schwarzarbeit: Drohen auch ihnen Strafen?

Auch Auftraggeber von Schwarzarbeit können sich strafbar machen. Wer bewusst einen Schwarzarbeiter anheuert, um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, macht sich in der Regel der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder zum Sozialversicherungsbetrug schuldig. Dies kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders dann, wenn der Auftraggeber absichtlich auf eine ordnungsgemäße Rechnung verzichtet oder bar zahlt, um die steuerliche Erfassung zu vermeiden, kann er zur Verantwortung gezogen werden.

Präventive Maßnahmen und Legalisierung

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten alle Bauarbeiten und handwerklichen Dienstleistungen ordnungsgemäß angemeldet und abgerechnet werden. Dies umfasst folgende Schritte:

  • Rechnungen ausstellen und verlangen: Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sollten darauf achten, dass ordnungsgemäße Rechnungen erstellt werden. Diese sollten die erbrachte Leistung sowie den gezahlten Betrag klar ausweisen.
  • Steuerliche Erfassung: Alle Einnahmen müssen korrekt in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden, sowohl im Hinblick auf die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.
  • Sozialversicherungsmeldung: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten korrekt bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und die entsprechenden Beiträge abzuführen.

Wer bereits in Schwarzarbeit involviert war, hat unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine Selbstanzeige kann dazu führen, dass die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden müssen, jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Strafverfolgung vermieden wird. Diese Option ist jedoch nur verfügbar, solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde.

Fazit

Schwarzarbeit im Bauwesen stellt nicht nur ein arbeitsrechtliches, sondern vor allem ein steuerrechtliches Problem dar, das häufig zu Steuerhinterziehung führt. Die Strafen für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit sind hoch und können sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben. Um diese Risiken zu minimieren, sollten Bauaufträge stets ordnungsgemäß angemeldet und versteuert werden. Wer bereits in Schwarzarbeit verwickelt ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln und mögliche Strafen zu mildern.

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