Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Rechtsirrtümer im Strafrecht

Fachbeitrag im Strafrecht

Rechtsirrtümer im Strafrecht

Rechtsirrtum #1

Als Beschuldiger muss man zu Vernehmungen der Polizei erscheinen und eine Aussage machen.

Als Beschuldiger muss man zwar nie aussagen und sich damit nicht selbst belasten. Auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft (nicht der Polizei) muss man allerdings erscheinen. Natürlich darf man dort auch schweigen. Das sollte man auch tun!

Rechtsirrtum #2

Die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen ein, wenn ich meine, die das Verfahren in Gang bringende, Strafanzeige zurück nehme .

Die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen ein, wenn ich meine, die das Verfahren in Gang bringende, Strafanzeige zurück nehme .Wenn es sich nicht ausnahmsweise um ein (absolutes) Antragsdelikt handelt, ermittelt die Staatsanwaltschaft weiter. Eine Strafanzeige ist im Gegensatz zum Strafantrag nur eine Mitteilung über eine mögliche Straftat. Stellt Euch vor, ein Mord wird angezeigt und dann die Anzeige zurück gezogen.

Rechtsirrtum #3

Unschuldige werden nicht verurteilt und kommen nicht in den Knast.

Unschuldige brauchen auch einen guten Anwalt. Aufgrund Lügen von Zeugen oder der falschen Deutung von Beweisen, kann auch eine Verurteilung drohen. Jedes 4. Urteil soll mit Fehlern behaftet sein.

Rechtsirrtum #4

Im Falle der sog. notwendigen Verteidigung, zB. weil es um einen schwierigen Fall geht, oder eine hohe Strafe droht, muss jeder einen Verteidiger haben. Notfalls bekommt man vom Gericht gestellt und bezahlt. Dies sagt nichts über dessen Qualität aus.

Rechtsirrtum #5

Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist Mord.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet begeht einen Totschlag. Nur wer aus bestimmten Gründen (zB. Habgier) oder Umständen (zB. grausam) tötet, wird zum Mörder.

Rechtsirrtum #6

Ein Gefängnisausbruch ist eine Straftat

Der Ausbruch als solcher stellt keine Straftat dar. Begeht man dabei eine Körperverletzung, Tötung oder Sachbeschädigung usw. ist dies dann selbstverständlich strafbar.

Rechtsirrtum #7

Die Staatsanwaltschaft ist eine objektive Ermittlungsbehörde. Diese ermittelt in alle Richtungen, auch zur Entlastung des möglichen Täters.

Theoretisch sollte das so sein. In der Praxis ist das leider oft nicht so. Auch die Polizei, die für die Staatsanwaltschaft arbeitet, möchte einen Ermittlungserfolg erzielen und gibt sich so oft zu schnell mit einem Ergebnis zufrieden.

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