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Rechtliche Risiken von Jugendpornografie: Was Sie wissen müssen

Fachbeitrag im Sexualstrafrecht

Rechtliche Risiken von Jugendpornografie: Was Sie wissen müssen

Jugendpornografie ist ein hoch sensibles Thema im deutschen Strafrecht, das strikt geahndet wird. Es unterscheidet klar zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie, letztere betrifft Darstellungen von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. In unserer digitalen Ära, in der das Teilen von Bildern und Videos leicht von der Hand geht, können schnell rechtliche Grenzen überschritten werden, ohne dass die Beteiligten sich der Konsequenzen bewusst sind.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Jugendpornografie, die möglichen strafrechtlichen Folgen sowie potenzielle Verteidigungsstrategien.

Definition von Jugendpornografie

Im strafrechtlichen Kontext umfasst der Begriff „Jugendpornografie“ Darstellungen sexueller Handlungen, die Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren zeigen. Diese ist im deutschen Recht durch § 184c StGB (Strafgesetzbuch) geregelt, welcher den Besitz, die Verbreitung und die Herstellung solcher Darstellungen unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber differenziert dabei zwischen Jugendlichen, die zwar noch nicht volljährig, aber auch nicht mehr als Kinder gelten.

Während der Schutz von Kindern unter 14 Jahren in § 184b StGB als Kinderpornografie streng verboten ist, gewährleistet § 184c StGB den Schutz von Jugendlichen vor Ausbeutung und Missbrauch im Zusammenhang mit pornografischen Inhalten.

Strafrechtliche Konsequenzen nach § 184c StGB

Laut § 184c StGB ist es strafbar:

  • Die Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten: Dies schließt das Teilen, Veröffentlichen und Bereitstellen von Bildern oder Videos ein, die Jugendliche in sexuellen Handlungen darstellen.
  • Der Besitz von Jugendpornografie: Auch der bloße Besitz solcher Darstellungen ist strafbar, unabhängig davon, ob diese Dateien heruntergeladen oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
  • Die Herstellung: Das Erstellen oder Mitwirken an der Produktion dieser Inhalte ist ebenfalls strafbar.

Es ist außerdem von Bedeutung, dass das Gesetz auch das Zugänglichmachen solcher Inhalte, etwa über soziale Medien oder Messenger-Dienste, unter Strafe stellt.

Strafen für Jugendpornografie

Die Strafen für Verstöße gegen § 184c StGB sind hoch und hängen von der Schwere der Tat ab:

  • Der Besitz von jugendpornografischen Inhalten kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bestraft werden.
  • Die Verbreitung oder das Zugänglichmachen solcher Inhalte kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
  • In besonders schweren Fällen, wie etwa bei kommerzieller Verbreitung oder gezielter Ausbeutung von Jugendlichen, können die Strafen noch deutlich höher ausfallen.

Es spielt keine Rolle, ob der Täter erwachsen oder ebenfalls ein Jugendlicher ist. Besonders in sozialen Medien kommt es häufig vor, dass Jugendliche aus Unwissenheit oder Naivität Bilder von sich selbst oder anderen teilen, ohne sich der strafbaren Handlung bewusst zu sein.

Selbstbilder und „Sexting“

Ein besonders problematischer Bereich im Zusammenhang mit Jugendpornografie ist das sogenannte „Sexting“ – das Versenden von freizügigen oder sexuellen Bildern durch Jugendliche. Oft gehen Jugendliche davon aus, dass solche Bilder in einem privaten und vertraulichen Rahmen bleiben. Wird jedoch ohne Einverständnis weitergeleitet, kann dies schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach dem Gesetz ist auch der Besitz von Bildern, die ein Jugendlicher selbst von sich gemacht hat, strafbar, wenn sie pornografischen Charakter haben und weiterverbreitet werden. Dies gilt besonders dann, wenn solche Bilder in Umlauf geraten und der Jugendliche die Kontrolle über ihre Verbreitung verliert.

Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorwürfen

Wenn jemand des Besitzes oder der Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten beschuldigt wird, sollte unverzüglich juristischer Rat eingeholt werden. Die Verteidigungsstrategie hängt stark von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Mögliche Ansätze sind:

  • Unbewusster Besitz: Es kann vorgebracht werden, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sich jugendpornografische Inhalte auf seinem Gerät befinden. Dies kann insbesondere bei Messenger-Diensten oder Downloads ein möglicher Verteidigungsansatz sein.

  • Einverständnis und Selbstbestimmung der Betroffenen: In einigen Fällen könnte argumentiert werden, dass die dargestellten Jugendlichen selbst den Wunsch geäußert haben, die Bilder zu erstellen und zu teilen. Dieses Argument ist jedoch problematisch, da das Gesetz den Schutz von Jugendlichen vorrangig behandelt.

  • Technische Verteidigung: Ein IT-Sachverständiger könnte überprüfen, wie die Bilder auf das Gerät des Beschuldigten gelangt sind und ob sie möglicherweise ohne sein Zutun gespeichert wurden.

Präventive Maßnahmen und Aufklärung

Es ist besonders wichtig, Jugendliche frühzeitig über die Gefahren und rechtlichen Konsequenzen von Sexting und dem Umgang mit intimen Bildern aufzuklären. Viele Jugendliche sind sich der schwerwiegenden Folgen nicht bewusst, wenn solche Bilder in falsche Hände geraten oder weiterverbreitet werden.

Eltern und Lehrer sollten daher aktiv über die rechtlichen Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien informieren. Jugendliche müssen verstehen, dass das Teilen von intimen Bildern schwerwiegende Folgen haben kann – sowohl für das eigene Leben als auch strafrechtlich.

Fazit

Jugendpornografie ist ein ernstes Thema, das sowohl Erwachsene als auch Jugendliche betreffen kann. Der Besitz und die Verbreitung solcher Inhalte werden streng bestraft, selbst wenn sie aus Unwissenheit oder im Rahmen scheinbar harmloser Handlungen wie dem Versenden von Sexting-Bildern entstehen. Wer mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten konfrontiert wird, sollte umgehend rechtlichen Beistand suchen, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln und schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

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