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Rechtliche Risiken von Jugendpornografie im digitalen Zeitalter

Fachbeitrag im Sexualstrafrecht

Rechtliche Risiken von Jugendpornografie im digitalen Zeitalter

Jugendpornografie ist ein rechtlich sensibles Thema, das in Deutschland streng geahndet wird. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie, letztere bezieht sich auf Darstellungen von Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. In der heutigen digitalen Ära, in der das Teilen von Bildern und Videos immer einfacher wird, können schnell rechtliche Grenzen überschritten werden, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Jugendpornografie, die strafrechtlichen Konsequenzen und mögliche Verteidigungsstrategien.

Was ist Jugendpornografie?

Im strafrechtlichen Kontext umfasst der Begriff Jugendpornografie Darstellungen sexueller Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Diese wird im deutschen Recht durch § 184c StGB (Strafgesetzbuch) geregelt, der den Besitz, die Verbreitung und die Herstellung solcher Darstellungen unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Jugendlichen, die noch nicht volljährig, jedoch auch nicht mehr als Kinder angesehen werden.

Während der Schutz von Kindern unter 14 Jahren in § 184b StGB festgelegt ist und als Kinderpornografie streng verboten wird, sorgt § 184c StGB dafür, dass auch Jugendliche vor Ausbeutung und Missbrauch im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen geschützt sind.

Strafrechtliche Regelungen nach § 184c StGB

Nach § 184c StGB ist es gesetzlich untersagt:

  • Jugendpornografische Inhalte zu verbreiten, was das Teilen, Veröffentlichen und Bereitstellen von Bildern oder Videos einschließt, die sexuelle Handlungen mit Jugendlichen darstellen.
  • Jugendpornografie zu besitzen. Dies schließt den bloßen Besitz solcher Darstellungen ein, unabhängig davon, ob sie heruntergeladen oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
  • Jugendpornografische Inhalte herzustellen oder an ihrer Produktion mitzuwirken, was ebenfalls strafbar ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Gesetz auch das Zugänglichmachen solcher Inhalte über soziale Medien oder Messenger-Dienste unter Strafe stellt.

Strafen für Jugendpornografie

Strafen für Verstöße gegen § 184c StGB sind streng und variieren je nach Schwere des Delikts:

  • Der Besitz von jugendpornografischen Inhalten kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
  • Wer solche Inhalte verbreitet oder zugänglich macht, muss mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen.
  • In besonders schweren Fällen, etwa bei kommerzieller Verbreitung oder gezielter Ausbeutung von Jugendlichen, können noch höhere Strafen verhängt werden.

Unabhängig vom Alter des Täters – ob erwachsen oder jugendlich – gelten diese Strafen. Besonders in sozialen Medien kommt es häufig vor, dass Jugendliche aus Unwissenheit oder Naivität Bilder von sich oder anderen teilen, ohne sich der strafbaren Handlung bewusst zu sein.

Selbstaufgenommene Bilder und „Sexting“ unter Jugendlichen

Ein besonders problematisches Thema im Zusammenhang mit Jugendpornografie ist das sogenannte „Sexting“ – das Verschicken von freizügigen oder sexuellen Bildern durch Jugendliche. Oft geschieht dies in dem Glauben, dass die Bilder nur im privaten und vertraulichen Kreis bleiben. Wenn diese Bilder jedoch ohne Zustimmung weiterverbreitet werden, kann das erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Laut Gesetz ist auch der Besitz von Bildern, die ein Jugendlicher selbst aufgenommen hat, strafbar, wenn diese einen pornografischen Inhalt aufweisen und weiterverbreitet werden. Dies gilt vor allem, wenn die Bilder sich unkontrolliert verbreiten und der Jugendliche die Kontrolle über ihre Verbreitung verliert.

Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen der Jugendpornografie

Bei Vorwürfen des Besitzes oder der Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten ist es wichtig, umgehend juristischen Rat einzuholen. Die Verteidigungsstrategie hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Mögliche Ansätze können sein:

  • Unbewusster Besitz: Es kann argumentiert werden, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sich jugendpornografische Inhalte auf seinem Gerät befinden. Dies kann besonders bei Messenger-Diensten oder Downloads ein möglicher Verteidigungsansatz sein.

  • Einverständnis und Selbstbestimmung der Betroffenen: In einigen Fällen kann vorgebracht werden, dass die dargestellten Jugendlichen selbst dem Erstellen und Teilen der Bilder zugestimmt haben. Dieses Argument ist jedoch komplex, da das Gesetz den Schutz von Jugendlichen prioritär behandelt.

  • Technische Verteidigung: Ein IT-Experte könnte untersuchen, wie die Bilder auf das Gerät des Beschuldigten gelangt sind und ob sie möglicherweise ohne sein Zutun gespeichert wurden.

Präventive Maßnahmen und Aufklärung

Es ist von entscheidender Bedeutung, Jugendliche frühzeitig über die Risiken und rechtlichen Konsequenzen von Sexting sowie den Umgang mit intimen Bildern zu informieren. Viele Jugendliche sind sich der schwerwiegenden Folgen nicht bewusst, die entstehen können, wenn solche Bilder in die falschen Hände geraten oder weiterverbreitet werden.

Eltern und Lehrer sollten daher aktiv Aufklärung betreiben und die rechtlichen Risiken sowie den verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien vermitteln. Jugendliche müssen verstehen, dass das Teilen von intimen Bildern weitreichende Folgen haben kann, die nicht nur ihr eigenes Leben beeinflussen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Fazit

Jugendpornografie ist ein ernstes Thema, das sowohl Erwachsene als auch Jugendliche betreffen kann. Der Besitz und die Verbreitung solcher Inhalte werden streng bestraft, auch wenn sie aus Unwissenheit oder im Rahmen von scheinbar harmlosen Handlungen wie dem Versenden von Sexting-Bildern entstehen. Wer mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten konfrontiert wird, sollte schnellstmöglich rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

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