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Rechtliche Bewertung von KI-generierter Kinderpornografie: Strafbarkeit und aktuelle Entwicklungen

Fachbeitrag im Sexualstrafrecht

Rechtliche Bewertung von KI-generierter Kinderpornografie: Strafbarkeit und aktuelle Entwicklungen

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) hat zahlreiche neue Anwendungsmöglichkeiten geschaffen, doch gleichzeitig werfen die Fortschritte auch rechtliche Fragen auf, insbesondere im Bereich der Kinderpornografie.
Wie wird eigentlich das Strafrecht auf durch KI generierte kinderpornografische Inhalte angewendet? Ist es strafbar, wenn die abgebildeten Kinder rein künstlich erzeugt wurden?
Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Grundlagen und erörtert, inwieweit durch KI erzeugte Inhalte im Kontext der Kinderpornografie strafrechtlich relevant sein könnten.

Was versteht man unter KI-generierter Kinderpornografie?

KI-generierte Kinderpornografie umfasst Bilder oder Videos, die nicht reale Kinder zeigen, sondern mittels Algorithmen und Künstlicher Intelligenz geschaffen wurden. Diese Technologien ermöglichen es, realistisch aussehende Darstellungen zu erzeugen, die täuschend echt wirken, aber keine echten Kinder darstellen. Solche Inhalte können etwa durch Deepfake-Technologien oder computergenerierte Bilder (CGI) erzeugt werden.
Die zentrale Frage ist, ob diese Darstellungen strafbar sind, obwohl keine realen Kinder involviert sind. Dies unterscheidet diese Art von Inhalten deutlich von klassischer Kinderpornografie, bei der echte Missbrauchsopfer betroffen sind.

Rechtliche Grundlage: § 184b StGB

Der Besitz, Erwerb und die Verbreitung von Kinderpornografie sind nach § 184b StGB strafbar. Dieser Paragraph stellt klar, dass es sich um Darstellungen handeln muss, die „sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren“ zeigen oder entsprechende Posen darstellen.
Der entscheidende Punkt dabei ist, ob es sich um ein echtes Kind handelt. Der Gesetzgeber möchte in erster Linie reale Kinder vor Missbrauch schützen und ihre Würde bewahren. Daher stellt sich die Frage, ob auch Darstellungen, bei denen keine echten Kinder gezeigt werden, sondern die lediglich durch Künstliche Intelligenz erzeugt wurden, unter diesen Straftatbestand fallen.

Sind KI-generierte Darstellungen strafbar?

Die rechtliche Beurteilung von KI-generierter Kinderpornografie ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Es gibt jedoch einige wesentliche Überlegungen, die bei der strafrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:

  1. Schutz der Menschenwürde: Der Zweck von § 184b StGB ist der Schutz der Würde und Unversehrtheit von Kindern. Bei KI-generierten Darstellungen gibt es jedoch keine realen Opfer, was ein Argument dafür liefern könnte, dass solche Inhalte nicht strafbar sind, da kein echtes Kind geschädigt wird.

  2. Gefährdungspotenzial: Andererseits könnte argumentiert werden, dass solche Darstellungen das gesellschaftliche Klima beeinflussen und die Nachfrage nach kinderpornografischen Inhalten fördern könnten. Dies könnte langfristig zu einem Anstieg des tatsächlichen Missbrauchs führen. Aus diesem Grund könnte es sein, dass solche Inhalte trotz des Fehlens realer Opfer als strafbar angesehen werden.

  3. Gesetzliche Lücken: Die derzeitige Gesetzgebung in Deutschland konzentriert sich auf Darstellungen, die echte Kinder zeigen. KI-generierte Inhalte fallen oft in eine rechtliche Grauzone, da sie weder eindeutig legal noch explizit strafbar sind. Es ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber in der Zukunft hier Klarheit schafft, um diese Lücke zu schließen.

Vergleich mit anderen Ländern

In einigen Ländern wie den USA sind bestimmte Formen von computergenerierten kinderpornografischen Darstellungen bereits strafbar. Hier wird argumentiert, dass diese Inhalte das Risiko erhöhen, dass Täter reale Kinder missbrauchen oder eine Normalisierung solcher Darstellungen begünstigen. In Deutschland jedoch gibt es bislang keine klare Rechtsprechung zu diesem Thema.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um den Schutz von Kindern zu verbessern und die Verbreitung von Kinderpornografie stärker zu bestrafen. So wurde § 184b StGB zuletzt verschärft und auch die Strafen für den Besitz, die Verbreitung und den Erwerb von Kinderpornografie erhöht.
Es ist gut möglich, dass künftig auch KI-generierte Inhalte unter diesen Straftatbestand fallen, insbesondere wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass auch rein künstliche Darstellungen das Schutzziel des Gesetzes gefährden. Die Weiterentwicklung der Technologie und ihrer Anwendung in kriminellen Kontexten wird hierbei eine zentrale Rolle spielen.

Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorwürfen

Wird jemand des Besitzes oder der Verbreitung von KI-generierter Kinderpornografie beschuldigt, ist eine fundierte Verteidigungsstrategie erforderlich. Eine mögliche Verteidigung könnte auf dem Argument beruhen, dass keine realen Kinder betroffen sind und somit der eigentliche Schutzzweck des Gesetzes nicht erreicht wird. Zudem könnte die Argumentation greifen, dass diese Darstellungen derzeit nicht eindeutig strafbar sind, da der Gesetzgeber sie noch nicht explizit erfasst hat.

Fazit

Die rechtliche Bewertung von KI-generierter Kinderpornografie befindet sich in einer Grauzone. Während traditionelle Darstellungen, die echte Kinder betreffen, klar unter das Strafrecht fallen, sind computergenerierte Inhalte rechtlich weniger eindeutig geregelt. Die Entwicklungen in anderen Ländern sowie die verschärfte Gesetzgebung in Deutschland zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber möglicherweise bald auf diese Problematik reagieren wird. In einem solchen rechtlichen Fall ist es ratsam, rechtlichen Beistand zu suchen, um die komplexe Situation richtig zu bewerten und eine fundierte Verteidigung aufzubauen.

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