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Firmenbestattung und Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Fachbeitrag im Strafrecht

Unternehmensliquidation und Verdacht auf Insolvenzverschleppung – welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung aufgrund des Verdachts auf Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit einer sogenannten „Firmenbestattung“ erhalten? Erfahren Sie hier, was das Ermittlungsverfahren beinhaltet, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen Ihnen im Falle einer Verurteilung drohen könnten. Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Verteidigung frühzeitig und strategisch vorzubereiten.

Was versteht man unter einer Firmenbestattung?

Eine Firmenbestattung beschreibt die planmäßige Auflösung eines von der Insolvenz bedrohten Unternehmens.

Das Ziel dieser Vorgehensweise besteht darin, die negativen Folgen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und die persönliche Reputation der Geschäftsführer zu wahren.

Firmenbestattung: Risiken und rechtliche Aspekte aus meiner Perspektive

Ein Insolvenzverfahren hat für Geschäftsführer oder Vorstände oft sowohl berufliche als auch persönliche Konsequenzen.

  • Neben dem Verlust an Reputation bestehen strafrechtliche Risiken, insbesondere bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO.

    • Diese verpflichtet dazu, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag einzureichen.

    • Bei Unterlassung kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gegeben sein.

  • Um strafrechtliche Konsequenzen und die Aufdeckung von Fehlverhalten zu vermeiden, greifen Verantwortliche häufig auf einen sogenannten Firmenbestatter zurück.

    • Dieser verkauft die Unternehmensanteile zu einem symbolischen Preis an einen Dritten, oft einen im Ausland ansässigen Strohmann.

    • Der Firmensitz wird ins Ausland verlegt, verbunden mit einer Umfirmierung, um Gläubiger abzuschütteln.

    • Zudem werden oft Geschäftsunterlagen entfernt oder vernichtet, um Beweise zu beseitigen.

Strafrechtliche Verantwortung des ehemaligen Geschäftsführers bei einer Unternehmensliquidation

  • Der ehemalige Geschäftsführer setzt sich insbesondere der Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO aus, da die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung auch nach einer Veräußerung bestehen bleibt, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Zusätzlich können in Verbindung mit einer Unternehmensschließung folgende Straftatbestände von Bedeutung sein:

  • Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)

  • Untreue (§ 266 StGB)

  • (Eingehungs-)Betrug (§ 263 StGB)

  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Wird Ihnen eine Firmenbestattung vorgeworfen? Kontaktieren Sie mich jetzt für eine umfassende Ersteinschätzung Ihres Falles. Ich helfe Ihnen gerne!

Strafrechtliche Verantwortlichkeit zusätzlicher Beteiligter im Falle einer Firmenbestattung

  • Auch der neugewählte Geschäftsführer, selbst wenn er lediglich als Strohmann agiert, kann sich gemäß § 15a Abs. 4 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

    • Falls Unterlagen absichtlich entfernt oder vernichtet werden, droht zudem eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

  • Der Firmenbestatter, obwohl oftmals im Hintergrund tätig, kann ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    • Falls er zum faktischen Geschäftsführer wird, fällt er in den Täterkreis des § 15a Abs. 4 InsO und trägt die Mitverantwortung für die Insolvenzverschleppung.

  • Auch Steuerberater des ehemaligen Geschäftsführers können einem erheblichen Risiko der Strafbarkeit ausgesetzt sein, insbesondere wegen:

    • Unterlassener Buchführung oder verspäteter Bilanzerstellung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB i.V.m. § 14 StGB)

    • Erstellung falscher Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 331 HGB, § 14 StGB)

    • Verletzung der Berichtspflichten (§ 332 HGB)

    • Anstiftung oder Beihilfe zu Bankrottdelikten (§§ 283 ff., 26, 27 StGB)

Frühzeitige rechtliche Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte kann hier von entscheidender Bedeutung sein.

Strafverteidigung im Falle von Firmenbestattung – Ihre Kanzlei für Wirtschaftsrecht.

Eine Firmenbestattung bezeichnet die Übertragung eines insolvenzbedrohten Unternehmens auf Dritte – in der Regel ins Ausland – um Gläubigeransprüche zu umgehen. Nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Strohmänner, faktische Geschäftsführer und Steuerberater können bei einer Firmenbestattung ins Visier der Strafverfolgung geraten. Ohne frühzeitige Beratung drohen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Ich biete Ihnen:

  • Umfassende Prüfung des Sachverhalts

  • Erstellung einer Verteidigungslinie zur Entkräftung des Vorwurfs

  • Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden

  • Schutz Ihrer persönlichen und geschäftlichen Reputation

Dank meiner langjährigen Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht kenne ich die entscheidenden Faktoren: schnelles Handeln, strategische Planung und den Schutz Ihrer Interessen. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine erste Beratung und sichern Sie sich gegen den Vorwurf einer Firmenbestattung ab.

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