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Das Waffenrecht in Deutschland

Fachbeitrag im Strafrecht

Das Waffenrecht in Deutschland

Das deutsche Waffenrecht gehört zu den strengsten weltweit und dient in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.

1. Frei erhältliche Waffen

Bestimmte Waffen können in Deutschland ohne besondere Erlaubnis erworben und besessen werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die ein „PTB“-Prüfzeichen tragen.

  • Luftdruck-, Federdruck- oder CO₂-Waffen, wenn die Geschossenergie 7,5 Joule nicht übersteigt und sie das „F-im-Fünfeck“-Prüfzeichen tragen.

  • Deko-Waffen (sofern sie unbrauchbar gemacht wurden und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen).

Auch erlaubnisfrei ist der Erwerb und Besitz von Messern, soweit sie nicht unter das Führungsverbot des § 42a WaffG fallen (z. B. Springmesser, Einhandmesser mit feststellbarer Klinge über 12 cm).

2. Kleiner Waffenschein

Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des eigenen Hauses, der Wohnung oder des eigenen Grundstücks. Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit.

  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§§ 5, 6 WaffG).

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde.

Wichtig: Auch mit dem kleinen Waffenschein darf die Waffe nicht sichtbar getragen werden (§ 42 WaffG), und der Einsatz ist nur in Notwehr- oder Nothilfesituationen erlaubt (§ 32 StGB).

3. Waffenschein

Ein Waffenschein ist erforderlich, wenn man scharfe Schusswaffen führen möchte, d. h. sie außerhalb des eigenen Grundstücks oder Hauses bei sich trägt. Voraussetzungen sind strenger:

  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§§ 5, 6 WaffG).

  • Nachweis eines bedürftigen Grundes (z. B. Gefahr für Leib und Leben, die nicht anderweitig abgewendet werden kann).

  • Nachweis der waffentechnischen Sachkunde (§ 7 WaffG).

  • Bestehende Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG).

Der Waffenschein wird nur in seltenen Fällen erteilt und ist in der Regel zeitlich befristet.

4. Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, scharfe Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen, jedoch nicht, diese in der Öffentlichkeit zu führen. Es gibt unterschiedliche Arten der WBK, z. B.:

  • Für Sportschützen (§ 14 WaffG).

  • Für Jäger (§ 13 WaffG).

  • Für Sammler (§ 17 WaffG).

Auch hier gelten strenge Voraussetzungen, u. a. der Nachweis der Sachkunde und eines berechtigten Interesses. Zudem sind registrierte Schusswaffen ordnungsgemäß aufzubewahren (§ 36 WaffG).

5. Verbotene Waffen

In Deutschland gibt es zahlreiche Waffen, deren Besitz, Erwerb oder Führen strikt verboten ist (§ 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2). Beispiele:

  • Vollautomatische Schusswaffen.

  • Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm.

  • Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne.

  • Elektroschocker, die nicht das „CE-Kennzeichen“ tragen.

  • Pumpguns mit glattem Lauf.

  • Waffen mit Zielvorrichtungen wie Nachtsichttechnik.

Der Umgang mit diesen Waffen kann nach § 52 WaffG strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

6. Besonderheiten und abschließende Hinweise

  • Auch erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschusswaffen dürfen nicht überall geführt werden, z. B. in bestimmten öffentlichen Bereichen, bei Veranstaltungen oder Demonstrationen (§ 42 WaffG).

  • Der unsachgemäße Umgang, insbesondere Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften (§ 36 WaffG), wird streng geahndet.

  • Der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Waffen ist grundsätzlich auf das Mindestmaß zu beschränken.

Fazit

Das deutsche Waffenrecht zielt darauf ab, den Waffenbesitz auf das Notwendige zu beschränken und Missbrauch zu verhindern. Jeder, der eine Waffe erwerben oder führen möchte, sollte sich genau über die geltenden Vorschriften informieren. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – und Verstöße können schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben.

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