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Anom-Handy-Daten und Verwertungsverbot

Fachbeitrag im Strafrecht

Anom-Handy-Daten und Verwertungsverbot

Normalerweise versuchen Ermittlungsbehörden Handys zu knacken um an die Daten zu kommen. So möchte man Beschuldigten Straftaten nachweisen.

Das FBI ging einen anderen Weg. Es entwickelte selbst ein Verschlüsselungsdienst, Anom. Es verbreitete diesen anonym und behauptete, es sei abhörsicher. Es musste damit keine Kryptohandys mehr knacken, sondern konnte ganz einfach auf die Daten zugreifen.

Anom war aber ausschließlich dazu geschaffen, ausgetauschten Nachrichten abzufangen und mitzulesen.

Die Daten wurden dann auf einem Server gesichert, der in einem unbekannten Land, nicht der USA, steht. Das Land wird vom FBI nicht genannt.

Es kam dann auch in Deutschland zu einer Festnahme- und Prozesswelle. Mindestens 140 Haftbefehle wurde gegen mutmassliche Straftäter erlassen.

Was das alles Rechtens?

Anom-Daten unterliegen einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot, so das Landgericht Memmingen (Urteil vom 21.08.2023, Az. 1 KLs 401 Js 10121/22).

Es führte dazu insbesondere aus, dass die Datenerlangung unter Verstoss gegen Vorschritten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erlangt wurden und dass die Daten letztendlich unter Umgehung geltender Rechtsvorschriften erlangt wurden.

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