Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung wird immer dann eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass der Pflicht zur Antragstellung im Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht fristgemäß nachgekommen wurde.
Ein Insolvenzverfahren ist zu eröffnen wegen Zahlungsunfähigkeit, also wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei wird auf einen Zeitraum von drei Wochen und 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten abgestellt. Auch ist das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen, also wenn bereits absehbar ist, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auch ist das Insolvenzverfahren bei Überschuldung zu eröffnen. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Allerdings nur, wenn dabei auch die Fortführung des Unternehmens sehr unwahrscheinlich ist.
Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 und 6 InsO dient der Absicherung der Insolvenzantragspflicht und ist immer dann einschlägig, wenn der Beschuldigte den von ihm zu stellenden Insolvenzantrag entweder gar nicht, verspätet oder unzulässig stellt.
Nur Geschäftsleute und Organmitglieder juristischer Personen müssen rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und können sich bei Verspätung strafbar machen, wenn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrag bestanden hat. Für eine Privatpersonen besteht hingegen keine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Antragspflichtig sind bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft die einzelnen Mitglieder des Vorstands und bei einer GmbH die Geschäftsführer. Für eine Strafbarkeit ist es erforderlich, dass die Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig unterlassen worden ist. Wird die Antragspflicht vorsätzlich verletzt, sieht § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Liegt Fahrlässigkeit vor, beläuft sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Insolvenzverschleppung kann schwerwiegende Konsequenzen zum Beispiel für Geschäftsführer haben. Die rechtlichen Anforderungen sind äusserst komplex und erfordern Fachwissen. Bei Anzeichen von zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist schnelles Handeln entscheidend.