Volksverhetzung nach § 130 StGB ist gegeben, wenn eine Person Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen, Minderheiten oder Ethnien schürt oder dazu aufruft. Ebenso wird das Leugnen oder Verharmlosen historischer Ereignisse strafrechtlich verfolgt.
Gemäß § 130 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe schürt oder zur Gewalt gegen sie aufruft.
Strafbar ist ebenfalls das Angreifen der Menschenwürde, indem Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Als Bevölkerungsgruppen zählen diejenigen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppen abheben, beispielsweise Ausländer oder Flüchtlinge.
Zu den strafbaren Handlungen gehören Hetzjagden, Hassparolen, die Aufforderung zum Verlassen des Landes, die Verbreitung von Flugblättern sowie hetzerische Beiträge und Kommentare im Internet.