Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Rechtsanwalt Rechtlicher Beistand Auslieferungsverfahren Worms

Dienstleistung im Strafrecht

Ihr rechtlicher Beistand in Auslieferungsverfahren durch erfahrene Rechtsanwälte

Ein Auslieferungsverfahren greift erheblich in die persönliche Freiheit ein. In Deutschland darf eine Auslieferung gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG nur erfolgen, wenn das Rechtsstaatsprinzip gewahrt bleibt. Staaten, in denen dies nicht gewährleistet ist oder die mit der Todesstrafe drohen, haben geringe Erfolgsaussichten mit einem Auslieferungsersuchen. Entscheidend bleibt stets die Einzelfallprüfung.

Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Auslieferungsrecht zur Seite, wenn Sie mit einer drohenden Auslieferung konfrontiert sind. Meine Kanzlei bietet Ihnen fundierte Rechtsberatung und eine engagierte Vertretung – sowohl bei Fällen der Auslieferung nach Deutschland als auch bei der Verteidigung gegen eine Auslieferung aus Deutschland ins Ausland. Mit meiner Expertise im Umgang mit Interpol Red Notices und internationalen Auslieferungsbehörden setze ich mich dafür ein, Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Rechtlicher Rahmen der internationalen Auslieferung in Deutschland aus der Perspektive eines Rechtsanwalts

Die staatliche Souveränität schließt aus, dass andere Staaten eigenmächtig auf fremdem Territorium amtliche Handlungen wie Ermittlungen oder Festnahmen vornehmen. Daher erfolgt die Zusammenarbeit über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, zu der auch Auslieferungsverfahren zählen.

  • In Deutschland wird die internationale Rechtshilfe durch bilaterale Abkommen, das Europäische Auslieferungsabkommen des Europarats und das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

    • Nach § 1 Abs. 3 IRG haben jedoch völkerrechtliche Auslieferungsverträge Vorrang vor den Bestimmungen des IRG.

    • Deutschland ist Teil zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen, die die Grundlage für den modernen Auslieferungsverkehr darstellen.

  • Innerhalb der EU wird die Auslieferungspraxis in erster Linie durch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl geregelt, der ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für die Mitgliedsstaaten bietet.

Stehen Sie vor einem Auslieferungsverfahren? Kontaktieren Sie mich jetzt für eine vertrauliche und persönliche Beratung. Ich unterstütze Sie gerne im Bereich des Strafrechts und Auslieferungsrechts!

Auslieferungsverträge mit Deutschland: Basisinformationen und Kooperationsländer

Auslieferungsverträge legen verbindlich fest, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Deutschland Personen an andere Staaten überstellt. Dabei sind wichtige Faktoren die Art der Straftat und die zu erwartende Strafe, wie beispielsweise drohende Haftstrafen.

  • Definition:

    • Ein Auslieferungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Übergabe einer verdächtigen Person an einen Staat ermöglicht, in dem diese per Haftbefehl gesucht wird.

  • Arten von Auslieferungsabkommen:

    • Bilaterale Verträge: Direkt zwischen zwei Staaten vereinbart

    • Multilaterale Abkommen: Zusammenschlüsse mehrerer Staaten oder der Beitritt zu bestehenden Verträgen

  • Partnerstaaten mit bilateralen Auslieferungsverträgen mit Deutschland:

    • Australien

    • Hongkong

    • Indien

    • Kanada

    • Singapur

    • USA

  • Diese Verträge bieten den rechtlichen Rahmen, um internationale Strafverfolgung effizient zu gestalten und die Interessen der beteiligten Staaten zu wahren.

Die Auslieferungspraxis in Europa: Ein Vergleich zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten

Die Auslieferungspraxis innerhalb Europas variiert je nach Status des ersuchten Staates als EU-Mitglied oder Nicht-EU-Mitglied.

  • Auslieferung innerhalb der EU:

    • Die Grundlage für die internationale Rechtshilfe bildet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI zum Europäischen Haftbefehl. Dieser gestattet eine zügige und effiziente Auslieferung gesuchter Personen zwischen den EU-Staaten.

    • Ein zentrales Prinzip hierbei ist die gegenseitige Anerkennung: Der ersuchte Staat prüft den Haftbefehl nicht gesondert, sondern leitet die Auslieferung nach der Festnahme automatisch ein.

    • Ein wesentlicher Unterschied:

      • Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit wird hier häufig umgangen.

      • Die Auslieferung kann auch erfolgen, wenn die Tat im ersuchten Staat nicht als Straftat gilt, vorausgesetzt, sie ist in der im Rahmenbeschluss festgelegten Liste von Straftaten aufgeführt (z. B. Terrorismus, Menschenhandel, Korruption).

  • Auslieferung mit Nicht-EU-Staaten:

    • Seit dem Brexit ist Großbritannien von dieser Regelung ausgeschlossen.

    • Anstelle des Europäischen Haftbefehls findet hier das Europäische Auslieferungsübereinkommen Anwendung, welches eine gründlichere Prüfung der Auslieferungsbedingungen verlangt.

    • Das Gleiche gilt für andere europäische Staaten außerhalb der EU, wie zum Beispiel Norwegen oder die Schweiz.

Diese Unterschiede verdeutlichen, wie stark die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Staat abweichen können und wie essentiell eine individuelle Prüfung jedes Auslieferungsersuchens ist.

Mit umfassendem Wissen und gezieltem Vorgehen sorge ich als Rechtsanwalt dafür, dass alle rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Auslieferung zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung.

Das Europäische Auslieferungsabkommen: Relevanz und Bestimmungen zur Auslieferung

Das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAlÜbk) des Europarats bildet die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Auslieferung zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarats und anderen Beitrittsstaaten.

  • Zu den EU-Staaten gehören zahlreiche europäische Staaten ohne EU-Mitgliedschaft, wie beispielsweise Norwegen oder die Schweiz.

  • Auch Nicht-Mitgliedsstaaten wie Israel und Südafrika sind dem Abkommen beigetreten, was zu seiner weltweiten Bedeutung beigetragen hat.

  • Die Relevanz des Europäischen Auslieferungsabkommens

    • Die Vielzahl der Vertragsstaaten verleiht dem Abkommen eine zentrale Rolle im internationalen Strafrecht.

    • Es regelt eindeutig die Verpflichtung der Vertragsstaaten, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Personen auszuliefern, die in einem anderen Vertragsstaat gesucht werden.

  • Auslieferungspflichten gemäß Artikel 1 und 2 EuAlÜbk

    • Artikel 1: Die Vertragsstaaten sind zur Auslieferung verpflichtet, sofern das Auslieferungsersuchen den Bedingungen des Abkommens entspricht.

    • Artikel 2: Auslieferungsfähig sind Straftaten, die in beiden Ländern strafbar sind (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit) und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Bei bereits verhängten Strafen im ersuchenden Staat muss diese mindestens vier Monate betragen.

  • Wichtige nichteuropäische und eurasische Vertragsstaaten:

    • Armenien

    • Aserbaidschan

    • Georgien

    • Israel

    • Russland

    • Südafrika

    • Südkorea

Das Europäische Auslieferungsabkommen stellt einen entscheidenden Aspekt der internationalen Strafverfolgung dar und gewährleistet die reibungslose Übergabe von Straftätern. Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Auslieferungsrecht kann ich überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sind und gegebenenfalls rechtliche Einwände erheben, um Ihre Rechte zu wahren.

Liefert Deutschland Personen auch ohne einen Auslieferungsvertrag aus?

Deutschland hat mit vielen Staaten bilaterale oder multilaterale Auslieferungsverträge geschlossen, die den rechtlichen Rahmen für die Übergabe gesuchter Personen festlegen.

  • Es gibt jedoch auch Länder, mit denen Deutschland keine vertraglich geregelte Auslieferungspraxis vereinbart hat.

  • In solchen Fällen ist eine Auslieferung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich unwahrscheinlicher.

    • Die Entscheidung über eine Auslieferung ohne Vertrag basiert auf dem jeweiligen Völkerrecht.

    • Ich muss stets die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips sowie die Wahrung der Menschenrechte überprüfen.

  • Länder ohne geregelte Auslieferungspraxis mit Deutschland:

    • Bangladesch

    • Guatemala

    • Iran

    • Kasachstan

    • Kuba

    • Philippinen

  • In der Regel erfolgt eine Auslieferung in oder aus diesen Ländern nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn bestimmte internationale Abkommen oder politische Vereinbarungen bestehen.

Steht Ihnen ein Auslieferungsverfahren bevor? Als erfahrener Rechtsanwalt kann ich Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten zu prüfen und eine effektive Verteidigung gegen ein Auslieferungsersuchen aufzubauen.

Auslieferung und das Rechtsstaatsprinzip: Gewährleistung der Grundrechte

Bei Auslieferungsverfahren prüfen deutsche Gerichte sorgfältig, ob eine Person im ersuchenden Staat mit einer Behandlung rechnen muss, die ihre Grundrechte verletzt. Die Entscheidung basiert darauf, welche konkreten Umstände und Risiken die betroffene Person im Falle einer Auslieferung erwarten könnte.

  • Ablehnung bei Verstoß gegen Grundrechte

    • Wird nachgewiesen, dass eine Auslieferung im konkreten Fall gegen Grundrechte verstößt, muss ich das Auslieferungsersuchen ablehnen.

    • Beispiel: schlechte Haftbedingungen oder fehlende faire Gerichtsprozesse.

  • Nachforderung von Informationen

    • Liegen dem Gericht unzureichende Informationen vor, um sicherzustellen, dass keine Menschenrechtsverletzungen stattfinden, kann ich zusätzliche Darlegungen und Nachweise von den Behörden des ersuchenden Staates anfordern.

    • Die Entscheidung hängt wesentlich davon ab, ob diese Nachweise das Gericht überzeugen können, dass die Menschenrechte trotz der Auslieferung gewahrt bleiben.

Ich als Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht unterstütze Betroffene dabei, die relevanten Risiken umfassend darzulegen und mich gegen unrechtmäßige Auslieferungen zu wehren. Mit einer gezielten rechtlichen Strategie kann die Ablehnung des Auslieferungsersuchens durchgesetzt werden.

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland: Vorgehensweise und rechtliche Optionen

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland wird eingeleitet, wenn ein anderer Staat ein Rechtshilfeersuchen stellt.

Dieses Verfahren unterliegt dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und findet Anwendung, sofern kein bilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Das IRG legt die rechtlichen Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens fest.

  • Einleitung des Auslieferungsverfahrens

    • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des Auslieferungsersuchens. Die internationale Fahndung kann durch:

    • das Schengener Informationssystem (SIS),

    • Interpol oder

    • gezielte Mitfahndungsersuchen anderer Staaten erfolgen.
      Innerhalb der EU reicht der Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus, um das Verfahren einzuleiten.

  • Prüfung durch die Bewilligungsbehörde: Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Ersuchen gemäß § 74 IRG auf rechtliche und politische Hindernisse. Eine Auslieferung wird abgelehnt, wenn:

    • der betroffenen Person im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Behandlung droht,

    • grundlegende Menschenrechte verletzt werden könnten.

Ergibt die Prüfung keine Hinderungsgründe, wird das Ersuchen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese leitet Fahndungsmaßnahmen ein und beantragt beim Oberlandesgericht die Erlassung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gemäß § 18 IRG.

  • Erlass des Auslieferungshaftbefehls

    • Das zuständige Oberlandesgericht erlässt den Auslieferungshaftbefehl gemäß § 17 IRG durch schriftlichen Beschluss.

  • Entscheidung über die Auslieferung: Nach Erlass des Haftbefehls gibt es zwei Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen:

    • Vereinfachte Auslieferung: Der Verfolgte kann nach einer richterlichen Belehrung gemäß § 41 IRG sein Einverständnis zur Auslieferung erklären.

    • Reguläres Verfahren: Verweigert der Verfolgte das Einverständnis, entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 29 IRG.

Das Gericht prüft dabei mögliche Auslieferungshindernisse, wie fehlende doppelte Strafbarkeit oder politische Verfolgung, und entscheidet, ob die Auslieferung zulässig ist.

  • Rechtsschutzmöglichkeiten bei Auslieferungshaft

    • Ein zentraler Bestandteil meiner Verteidigung im Auslieferungsverfahren ist die Geltendmachung von Unzulässigkeitsgründen.

    • Sobald der Auslieferungshaftbefehl erlassen wird, sollten diese vorgebracht werden, um eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.

    • Spätestens vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens müssen alle relevanten Argumente geltend gemacht werden, da die Entscheidung gemäß § 13 IRG unanfechtbar ist.

    • Falls die Auslieferung dennoch genehmigt wird, bleibt als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, um die Grundrechte des Betroffenen zu schützen.

Rechtsanwalt für Strafrecht und Auslieferungsrecht: Meine starke Verteidigung bei internationalen Verfahren

Ich biete umfassende Unterstützung im Bereich des Auslieferungsrechts und Strafrechts bei nationalen sowie internationalen Auslieferungsangelegenheiten. Dabei setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und entwickle maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien für Ihren individuellen Fall.

  • Rechtsberatung zu Auslieferungsverträgen

    • Analyse internationaler Auslieferungsverträge mit Fokus auf Ihre spezifische Sachlage

    • Bewertung der rechtlichen Folgen und Risiken in Ihrem Einzelfall

  • Prozessführung im Auslieferungsverfahren

    • Beratung und Vertretung vor nationalen und internationalen Gerichten

    • Einreichung von Anträgen und wichtigen Dokumenten bei Behörden oder Gremien

    • Fallmanagement bei komplexen internationalen Auslieferungsfällen

  • Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls und möglicher Verfahrensfehler

    • Löschung oder Korrektur des Eintrags im Schengener Informationssystem (SIS)

  • Anfechtung einer Interpol Red Notice

    • Rechtliche Überprüfung der Interpol-Ausschreibung auf Verfahrensmängel

    • Antrag auf Löschung oder Aktualisierung des Eintrags bei Interpol

    • Schutzmaßnahmen durch Hinterlegung einer Schutzschrift zur Vermeidung zukünftiger Probleme

  • Weitere rechtliche Unterstützung

    • Auskunftsersuchen bei bestehenden Haftbefehlen oder Ausschreibungen

    • Antrag auf Haftverschonung während des Auslieferungsverfahrens

    • Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei Grundrechtsverletzungen

    • Verteidigung bei politisch motivierten Auslieferungsersuchen

Ein bevorstehendes Auslieferungsverfahren oder strafrechtliche Ermittlungen verlangen nach raschem Handeln. Lassen Sie sich frühzeitig von mir, einem auf Strafrecht und Auslieferungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, beraten, um Ihre Verteidigung bestmöglich vorzubereiten. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung und erfahren Sie, wie ich Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Das Auslieferungsverfahren beschreibt die rechtlich festgelegte Überführung einer Person von einem Staat in einen anderen, um dort ein Strafverfahren einzuleiten oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Die Basis hierfür bilden nationale Gesetze, bilaterale Abkommen oder internationale völkerrechtliche Verträge.

Eine Person kann ausgeliefert werden, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen gegeben sind. Dazu gehört das Vorhandensein eines gültigen Haftbefehls, die gegenseitige Strafbarkeit der zugrunde liegenden Tat in beiden Ländern sowie die Garantie, dass die Grundrechte der betroffenen Person im ersuchenden Staat respektiert werden.

Ein Auslieferungsersuchen wird abgelehnt, wenn der betroffenen Person Folter, unmenschliche Behandlung oder ein unfairer Gerichtsprozess droht. Auch das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit oder Verstöße gegen nationale Grundrechte sowie internationale Schutzvorschriften führen zur Ablehnung.

Ein Europäischer Haftbefehl stellt ein rechtliches Mittel dar, das es mir innerhalb der Europäischen Union erlaubt, gesuchte Personen schnell und unkompliziert auszutauschen. Er beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der EU.

Deutschland hat mit verschiedenen Staaten sowohl bilaterale als auch multilaterale Auslieferungsabkommen geschlossen. In der EU kommt der Europäische Haftbefehl zur Anwendung, während Deutschland mit Ländern wie den USA, Kanada, Australien, Israel und Südafrika bilaterale oder multilaterale Abkommen pflegt.

In der Regel ist eine Auslieferung weniger wahrscheinlich, wenn Deutschland mit einem Staat keinen Auslieferungsvertrag hat. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn internationale völkerrechtliche Bestimmungen oder ad-hoc-Vereinbarungen eine solche Kooperation zulassen.

Als Rechtsanwalt habe ich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens zu überprüfen und geeignete Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Hierzu zählt die Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls oder einer Interpol Red Notice sowie der Schutz der betroffenen Person vor einer unrechtmäßigen oder politischen Auslieferung.

Eine Interpol Red Notice stellt einen internationalen Fahndungsaufruf dar, der darauf abzielt, eine gesuchte Person vorläufig festzunehmen, um die mögliche Auslieferung an den ersuchenden Staat vorzubereiten. Allerdings bietet sie nicht automatisch eine rechtliche Grundlage für eine Auslieferung und kann angefochten werden.

Ja, ich kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, um eine Auslieferung zu verhindern, wenn nachgewiesen wird, dass diese die Grundrechte der betroffenen Person verletzen würde. Dies stellt häufig das letzte Rechtsmittel dar, das mir zur Verfügung steht, um eine Auslieferung zu stoppen.

Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit besagt, dass eine Auslieferung nur dann erfolgen kann, wenn die Straftat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar ist. Es soll verhindert werden, dass eine Person aufgrund von Handlungen ausgeliefert wird, die in ihrem Aufenthaltsstaat nicht strafbar sind.

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