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Rechtsanwalt Missbrauch von Schutzbefohlenen Worms

Dienstleistung im Sexualstrafrecht

Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB - Ich biete rechtliche Unterstützung

Sexueller Missbrauch kommt in unterschiedlichen Formen vor und gehört zu den schwerwiegendsten Straftaten. Der Vorwurf einer Missbrauchstat belastet den Beschuldigten erheblich. Insbesondere wenn der Täter in einem besonderen Näheverhältnis zum Opfer steht und sexuelle Handlungen vornimmt, kann es sich um den „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB) handeln. 

Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raum, ist es oft eine Aussage gegen die andere. Aus diesem Grund ist es erforderlich, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu konsultieren. Ich unterstütze Sie bei der Beweissicherung und der Abwehr von Vorwürfen. Denn bei einer Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen drohen Ihnen nicht nur eine Gefängnisstrafe, sondern auch schwerwiegende Auswirkungen auf Ihr privates Umfeld.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die notwendigen Voraussetzungen und die möglichen Strafen für diese Straftat.

Gegenstand der Tat: Ist der Schutzbefohlene im Sinne des § 174 StGB betroffen? 

Die Taten sind nur bei Schutzbefohlenen strafbar. Ein Schutzbefohlener ist jemand, der sich in einem Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis befindet.

  • Obhutsverhältnis

    • Ein solches Verhältnis besteht, wenn eine Person einer anderen zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder Ausbildung anvertraut wurde. 

    • Dies kann gesetzlich (z. B. Eltern), durch die tatsächliche Stellung (z. B. Lehrer) oder durch eigenverantwortliche Übernahme von Verantwortung (z. B. Trainer) begründet sein.

  • Abhängigkeitsverhältnis

    • Ein solches Verhältnis besteht, wenn ein Schutzbefohlener dem Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, sei es als unmittelbarer oder mittelbarer Vorgesetzter. 

    • Hierfür ist eine rechtliche Bindung erforderlich; bloße Gefälligkeiten oder Hilfstätigkeiten reichen nicht aus.

  • Die Unterscheidung zwischen Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen ist nicht immer eindeutig. 

    • In manchen Fällen kann ein Näheverhältnis gesetzlich vorgeschrieben sein, z. B. zwischen Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Leitern von Sportmannschaften, Bewährungshelfern, Lehrern, Fahrlehrern und Ausbildern in Betrieben.

  • In der Regel besteht jedoch kein gesetzliches Näheverhältnis bei 

    • Reitlehrern, 

    • Nachhilfelehrern, 

    • Praktika, 

    • Babysittern, 

    • Animateuren oder 

    • Mitarbeitern von Jugendherbergen. 

    • Die exakte Abgrenzung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und wird durch eine komplexe Einzelfallrechtsprechung bestimmt.

  • Die Strafbarkeit nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

  • Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tritt häufig in Schulen, Internaten, Sportvereinen oder Fahrschulen auf.

Welchen Einfluss hat das Alter?

Das Alter des Opfers ist von wesentlicher Bedeutung und resultiert in unterschiedlichen Strafbarkeitskriterien:

  • Unter 14 Jahren:

    • Handelt es sich bei dem Opfer um eine Person unter 14 Jahren, so liegt ein Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB vor, was strengere Strafen nach sich zieht.

    • In diesem Kontext ist der gleichzeitige sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen weniger relevant.

  • Zwischen 14 und 16 Jahren:

    • Bei Schutzbefohlenen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren besteht Strafbarkeit, wenn sexueller Missbrauch an einer Person verübt wird, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung anvertraut wurde.

  • Zwischen 16 und 18 Jahren:

    • Für Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist zusätzlich der Missbrauch der mit dem Obhutsverhältnis einhergehenden Abhängigkeit erforderlich.

    • Hierbei muss der Täter eine Machtstellung gegenüber dem Opfer innehaben, die dazu führt, dass das Opfer in sexuelle Handlungen einwilligt, um Vorteile wie Geld, bessere Noten oder eine bessere Position zu erlangen.

  • Die Initiative spielt keine Rolle.

    • Wesentlich ist, dass die Kenntnis der besonderen Machtstellung das Verhalten des Täters maßgeblich beeinflusst hat.

    • Es besteht jedoch keine Strafbarkeit, wenn zwischen dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen kein Zusammenhang besteht.

Tatbestand: Sexuelle Aktivität

Die Gerichte sind verpflichtet zu prüfen, ob die Handlung eine sexuelle Komponente aufweist, wesentlich ist und sexuell motiviert ist.

  • Es existiert keine präzise strafrechtliche Definition für sexuelle Handlungen.

    • Ausschlaggebend ist in erster Linie, ob ein unbeteiligter Dritter die Handlung als sexuell betrachten würde, basierend auf ihrem äußeren Erscheinungsbild.

    • Eine Handlung wird als sexuell angesehen, wenn sie einen klaren Bezug zur Sexualität aufweist, unabhängig von der inneren Motivation des Täters. Es ist unerheblich, ob die Handlung aus sexuellen Gründen, Neugier, Spaß oder anderen Beweggründen erfolgte.

  • Im Gegensatz dazu sind Handlungen, die auf die sexuelle Motivation des Täters zurückzuführen sind, aber äußerlich keinen Bezug zur Sexualität haben, nicht strafbar.

    • Dies tritt häufig bei sadomasochistischen Praktiken auf, bei denen die sexuelle Komponente erst durch die innere Motivation erkennbar wird.

  • Wenn eine Handlung äußerlich zweideutig ist und keinen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweist, sollte die Auslegung eines unbeteiligten Dritten berücksichtigt werden, der alle Details der Situation kennt.

    • Dadurch können Handlungen, die normalerweise nicht als „sexuelle Handlungen“ betrachtet würden, strafbar sein, wenn aus dem Gesamtkontext eine sexuelle Beziehung abgeleitet werden kann.

  • Eine sexuelle Handlung muss auch im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sein, welches die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Schutzbefohlenen betrifft.

    • Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung erheblich, wenn sie „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“.

  • Bei der Beurteilung der Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung kommt es auch auf den Handelnden an. Eltern haben in der Regel einen gewissen Spielraum.

  • Exemplare von Handlungen, die als sexuelle Handlungen betrachtet werden können, sind:

    • Berühren des Genitalbereichs über oder unter der Kleidung.

    • Berührung der Brüste oder des Gesäßes bei Mädchen, sei es unter der Kleidung oder nackt.

    • Zungenküsse.

    • Spreizen der Beine bei unbekleidetem Unterleib.

    • Masturbation.

    • Oberkörperentblößung während sexueller Gespräche.

    • Sitzen auf dem Opfer, mit Ankündigung, ejakulieren zu wollen.

  • Es existiert keine vollständig einheitliche und vorhersehbare Rechtsprechung in dieser Angelegenheit, daher ist die Auslegung und Interpretation der Umstände im Einzelfall entscheidend.

Vorsatz

Sexueller Missbrauch kann in verschiedenen Ausprägungen auftreten und gehört zu den schwerwiegendsten Straftaten. Ein solcher Vorwurf wiegt für den Beschuldigten schwer. Insbesondere dann, wenn der Täter in einem besonderen Näheverhältnis zum Opfer steht und sexuelle Handlungen vornimmt, kann es sich um den „sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB) handeln. 

Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raum, steht es häufig Aussage gegen Aussage. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu konsultieren. Ich unterstütze Sie bei der Beweissicherung und/oder der Abwehr von Vorwürfen. Denn bei einer Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen drohen Ihnen nicht nur eine Gefängnisstrafe, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf Ihr privates Umfeld.

In diesem Beitrag erläutere ich die erforderlichen Voraussetzungen und die möglichen Strafen für diese Straftat.

Versuch

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 4 StGB stellt eine strafbare Handlung dar.

  • Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter bereits konkrete Schritte unternommen hat, um den Straftatbestand zu erfüllen, wie es in § 22 StGB beschrieben ist.

    • Der Täter muss dabei die Schwelle überschritten haben, bei der die Tat unmittelbar bevorsteht und eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegt.

    • Es ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt, das heißt, er muss den festen Entschluss zur Tat gefasst haben.

  • Ein Versuch kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter damit beginnt, das Opfer dazu zu bewegen, sexuelle Handlungen zu dulden.

Strafanzeige

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gehört zu den sogenannten „Offizialdelikten“.

  • Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft, von sich aus tätig wird, sobald sie von der Straftat erfährt.

  • Ein Antrag des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Strafmaß

  • Der Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist hierbei ausgeschlossen.

  • Straftaten nach § 174 Abs. 3 StGB können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

  • Die konkrete Strafe richtet sich nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls, einschließlich des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Opfer und Täter, der Dauer und Intensität der sexuellen Handlung, der Charaktereigenschaften des Täters und der Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen.

    • Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in der Rechtsprechung regionale Unterschiede geben kann.

  • Im Falle einer Verurteilung kann ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgen.

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Verteidigung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen stellt eine schwerwiegende Straftat dar. Bei Vorwürfen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ist eine fachkundige rechtliche Vertretung sowohl für vermeintliche Täter als auch Opfer von höchster Bedeutung.

Als spezialisierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen in solchen Fällen zur Seite und schütze Ihre Rechte.

Meine Dienstleistungen im Bereich Sexualstrafrecht umfassen:

  • Vertretung bei polizeilichen Vorladungen

  • Unterstützung bei Hausdurchsuchungen

  • Unterstützung bei Untersuchungshaft oder Festnahme

  • Verteidigung gegen Anklagen

  • Pflichtverteidigung bundesweit

  • Rechtsmittel wie Berufung und Revision

  • Opferberatung

    • Sie haben den Verdacht, dass Sie oder Ihr Kind missbraucht wurde? Ich überprüfe Ihren Sachverhalt und gebe Ihnen eine individuelle Einschätzung.

Ich verstehe die Sensibilität und Komplexität von Sexualstrafverfahren und biete Ihnen die erforderliche Unterstützung und Expertise. Denken Sie daran, Ihr Schweigerecht zu nutzen und sich an mich als Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu wenden.

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Eine Person unter 16 Jahren, die mir erzieherisch, ausbildend oder in der Lebensführung anvertraut wurde. Auch Personen unter 18 Jahren, die mir im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, zählen dazu. Minderjährige leibliche oder angenommene Kinder sind ebenfalls Schutzbefohlene.
Für alle drei Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Doch wenn bestimmte mildernde Umstände geltend gemacht werden, kann es zu einer Geldstrafe kommen.

Der Missbrauch von Schutzbefohlenen umfasst sexuelle Übergriffe oder die Ausnutzung einer besonderen Schutz- oder Obhutsstellung gegenüber Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.

Als Opfer können Sie sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden und auch zivilrechtliche Schritte, wie zum Beispiel Schadensersatzklagen, in Erwägung ziehen. Als Rechtsanwalt für Straf- und Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.
In Fällen von Missbrauch steht häufig Aussage gegen Aussage. Daher sind medizinische Untersuchungen, Zeugenaussagen, digitale Beweise (wie E-Mails, Nachrichten, Bilder, die den Missbrauch dokumentieren), psychologische Gutachten, Opferberichte, Tatortuntersuchungen und Videomaterial von großem Wert.
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen unterliegt normalerweise einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat abgeschlossen ist. Es ist jedoch wesentlich zu beachten, dass die Verjährung ruht, bis das Opfer sein 18. Lebensjahr erreicht hat, gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Berühren des Geschlechtsteils über oder unter der Kleidung, das Berühren von Brüsten oder des Pos, Zungenküsse, das Spreizen der Beine bei nacktem Unterleib, Masturbation oder die Entblößung des Oberkörpers während sexueller Gespräche – die rechtliche Bewertung dieser Handlungen ist nicht einheitlich und hängt stets von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
In bestimmten Situationen können auch Soldaten der Bundeswehr Schutzbefohlene sein, beispielsweise innerhalb eines Untergebenenverhältnisses zu Vorgesetzten. Hierbei kommt das allgemeine Strafrecht (StGB) zur Anwendung, da das Wehrstrafgesetz (WStG) keine speziellen Vorschriften für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) vorsieht.
Wenn eine Beziehung mit einem Schutzbefohlenen sexuell wird, kann der Täter verschiedene Straftatbestände erfüllen, darunter § 174 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen betrifft, sowie § 176 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Kindern regelt, oder § 182 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen betrifft.
Ich werde Sie über die besten Verteidigungsoptionen informieren und Sie unterstützen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss sexuelle Handlungen von erheblicher Bedeutung und die Schutzbefohlenheit des Opfers nachweisen. Daraus ergeben sich in der Praxis oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.  

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