Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Rechtsanwalt Beratung bei Vorladung Worms

Dienstleistung im Strafrecht

Beratung bei Vorladungen – Ihr Beistand in ernsten Situationen

Wurden Sie von der Polizei oder dem Staatsanwalt vorgeladen? Stehen Sie im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben? Sind Sie unsicher, wie Sie darauf reagieren sollen? Bei einer Vorladung wird es ernst. Wenn Sie Ihre Rechte nicht kennen, kann eine Vorladung schnell gravierende Folgen für Sie haben.

In dieser heiklen Situation unterstütze ich Sie. Da eine falsche Reaktion auf eine Vorladung ernsthafte Konsequenzen (Ordnungsgelder oder Ordnungshaft) nach sich ziehen kann, ist professionelle Hilfe durch einen Anwalt an Ihrer Seite unerlässlich. Als Rechtsanwalt für Strafrecht kenne ich Ihre Rechte und Pflichten. Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung kann ich Sie optimal verteidigen. Wenden Sie sich umgehend an mich und äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei.

So reagieren Sie richtig auf die Vorladung

Falls Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie folgendes berücksichtigen:

  • Ladende Behörde

    • wird entweder die Polizei

    • oder die Staatsanwaltschaft sein

      • Die Polizei kann ebenfalls im Auftrag des Staatsanwalts vorladen, dann handelt es sich um eine staatsanwaltschaftliche Vorladung

  • Die Vorladung

    • Die Polizei ist im Ermittlungsverfahren verpflichtet, den Beschuldigten vorzuladen

      • Ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht, dass Sie bereits überführt wurden

    • Der vorgeworfene Tatbestand wird beschrieben

    • Vorhandene Beweise werden gegebenenfalls nicht beigefügt

    • Die Vorladung gibt an, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind

  • Reaktion auf die Vorladung

    • Wenn Sie polizeilich als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen sind, müssen Sie nicht reagieren

      • Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

      • Suchen Sie umgehend anwaltlichen Beistand

        • Sie haben jederzeit das Recht auf einen Strafverteidiger

        • Auch als Zeuge haben Sie das Recht auf einen Zeugenbeistand

      • Ich sage der Polizei den Termin ab, um zu verhindern, dass diese Sie bei der Arbeit oder zuhause aufsuchen

      • Ich beantrage Akteneinsicht, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln

    • Wenn Sie staatsanwaltschaftlich als Zeuge vorgeladen sind, müssen Sie reagieren und als Zeuge aussagen

      • Sie haben jederzeit das Recht auf einen Zeugenbeistand

        • Holen Sie sich anwaltlichen Beistand, damit Sie sich nicht aus Versehen belasten

      • Sie können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen

  • Aussageverweigerungsrecht / Zeugnisverweigerungsrecht

    • Als Beschuldigter dürfen (und sollten) Sie die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden

      • Wenn Sie zur Vernehmung erscheinen, besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten, was sich negativ auf die Erfolgschancen im Prozess auswirken kann

      • Auch vermeintlich positive oder neutrale Aussagen können gefährlich sein, da sie als Schuldeingeständnis angesehen werden können

      • Selbst wenn Sie Reue zeigen möchten, kann die Polizei keine Strafmilderung garantieren

    • Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn

      • Sie in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis mit dem Beschuldigten stehen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder)

      • Sie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

    • Es gilt die Regel: Schweigen ist Gold

    • Das Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Wenn Sie vorgeladen werden, stehe ich an Ihrer Seite. Als Rechtsanwalt für Strafrecht weiß ich, was für eine Drucksituation das sein kann.

Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an mich wenden. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung erarbeite ich die beste Verteidigungsstrategie. Hierzu schreibe ich der Polizei eine Absage auf die Vorladung, beantrage Akteneinsicht und übernehme sämtliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Wichtig ist: Melden Sie sich bei mir und nicht bei der Polizei. So kann ich Sie am besten verteidigen!

Als Beschuldigter oder Zeuge sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren. Werden Sie jedoch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen, sind Sie verpflichtet, eine Aussage zu machen. Dies gilt ebenso, wenn die Polizei Sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt.
Eine Vorladung bedeutet keineswegs, dass die Polizei Sie bereits überführt hat. Vielmehr bin ich in jedem Ermittlungsverfahren dazu verpflichtet, den Beschuldigten vorzuladen. Dies kann auch schon bei einem initialen Tatverdacht der Fall sein.
Im Gegensatz zur Vorladung durch die Polizei müssen Sie reagieren, wenn Sie als Zeuge von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden.
Jede Person hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst belasten würde oder sie dem Beschuldigten aus persönlichen (z.B. Ehegatte) oder sachlichen (z.B. Geistlicher, Arzt, Journalist) Gründen nahesteht. In einem solchen Fall ist sie nicht verpflichtet, ein Zeugnis abzulegen, um den Beschuldigten nicht zu belasten.
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben, sind jedoch nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, da jede Handlung – außer Schweigen – gegen Sie verwendet werden könnte.
Eine Vorladung enthält den vorgeworfenen Tatbestand und den Ladungstermin. Etwaig vorhandene Beweise sind nicht beigefügt. Darüber hinaus wird in der Vorladung angegeben, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden. Manchmal wird diese Information, möglicherweise zur Verwirrung, auch weggelassen.
Eine Vorladung wird entweder von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen. Eine von der Polizei kommende Vorladung kann jedoch auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen. In diesem Fall gilt sie als Vorladung des Staatsanwalts.
Eine Vorladung erreicht Sie normalerweise per Post. In manchen Fällen kann die Polizei Sie auch telefonisch vorladen. Es ist möglich, dass die Polizei bei Ihrer Arbeit oder zu Hause vorbeikommt, um eine Vernehmung durchzuführen, falls Sie nicht im Voraus absagen.
Auf eine polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht reagieren, und Sie sind auch nicht verpflichtet, diese abzusagen. Es ist jedoch ratsam, in einem kurzen Satz mitzuteilen, dass Sie keine Aussage machen möchten, um zu verhindern, dass die Polizei versucht, Sie bei der Arbeit oder zuhause anzutreffen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren. Anders gestaltet sich die Situation bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt oder auf dessen Veranlassung. Falls dieser Sie als Zeugen zur Vernehmung lädt, sind Sie verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen.

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Strafrecht-Mobile

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