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Polizei und Smartphones – Datenschutz am Scheideweg

Fachbeitrag im Strafrecht

Polizei und Smartphones – Datenschutz am Scheideweg

Heutzutage sind Mobiltelefone nicht mehr bloß Kommunikationsgeräte. Sie organisieren unseren Alltag, speichern persönliche Daten, Fotos, Termine und Kontakte. Der Verlust eines Handys fühlt sich oft wie ein Verlust der Kontrolle über das eigene Leben an. Doch was passiert, wenn staatliche Behörden, insbesondere die Polizei, Zugriff auf diese Informationen erhalten?

Kriminelle und terroristische Organisationen nutzen digitale Medien, weshalb auch Ermittlungsbehörden zunehmend Smartphones und andere Geräte als Beweismittel in Strafverfahren heranziehen. Die rechtlichen Regelungen, welche die Durchsuchung und Sicherstellung dieser Geräte betreffen, sind jedoch veraltet und bieten kaum Schutz für die betroffenen Personen.

Sicherstellung von Handys: Ein massiver Eingriff in Grundrechte

Laut der Strafprozessordnung (§§ 94 ff. StPO) dürfen Smartphones und andere Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt werden. Dieser Vorgang greift massiv in die Grundrechte der Betroffenen ein, vor allem in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt wird.

Besonders problematisch ist, dass Mobiltelefone heutzutage weit mehr Daten speichern als klassische Beweismittel, wie etwa Notizbücher oder Dokumente. Diese Daten umfassen oft jahrelange Kommunikation, Bewegungsprofile, private Fotos und Notizen. Dennoch gibt es kaum gesetzliche Regelungen darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen solche Daten durch Ermittlungsbehörden gesichtet werden dürfen.

Im Rahmen von Durchsuchungen bei Beschuldigten werden heutzutage quasi immer, un­ab­hän­gig vom Tatvorwurf und der bestehenden Hinweise die Mo­bil­te­le­fo­ne mitgenommen und später gesichtet.

Fehlende gesetzliche Schranken

Die aktuelle Rechtslage erlaubt die Durchsicht von Daten bei geringstem Verdacht, ohne dass dabei klare Grenzen gezogen werden. Es bedarf keiner Mindestschwere der Tat oder eines begründeten Verdachts, bevor auf persönliche Daten zugegriffen wird. Diese Regelung ist in einer digitalisierten Welt, in der Mobiltelefone zunehmend mehr über uns preisgeben, nicht mehr zeitgemäß.

Die Durchsicht digitaler Daten, die gemäß § 110 StPO durchgeführt wird, stellt eine erhebliche Fortsetzung der klassischen Durchsuchung dar. Dennoch hat der Gesetzgeber bislang versäumt, klare Regeln aufzustellen, die den Grundrechtsschutz der Betroffenen gewährleisten. Ermittlungsbehörden verfügen dadurch über einen nahezu unbegrenzten Zugriff auf private Daten, ohne dass dies gesetzlich ausreichend reguliert wird.

Die Be­schlag­nah­me von Mobiltelefonen und die Si­cher­stel­lung der Daten muss daher zwin­gend davon ab­hän­gig ge­macht wer­den, dass eine hohe Wahr­schein­lich­keit dafür be­steht, dass damit eine Auf­klä­rung der Straf­tat erfolgen wird.

Digitale Beweismittel: Ein undurchschaubarer Prozess

Ein weiteres Problem ist die oft undurchsichtige Art und Weise, wie digitale Beweise verarbeitet und im Strafprozess verwendet werden. Daten müssen häufig umgewandelt oder interpretiert werden, was nicht immer transparent geschieht. Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Nachvollziehbarkeit und Transparenz. Betroffene haben dadurch kaum eine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung zu überprüfen oder zu hinterfragen. Dies insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass mittlerweile diverse Anbieter im Internet existieren, die z.B. gefakte Chats und ähnliches anbieten.

Damit digitale Beweismittel als zuverlässig gelten können, müssen ihre Authentizität und Integrität jederzeit sichergestellt sein. Das bedeutet, dass die Herkunft und der genaue technische Verarbeitungsprozess dokumentiert und nachvollziehbar sein müssen.

Rechtsanwälte brauchen gleiche Mittel

Ein weiteres Problem besteht in der ungleichen Behandlung von Verteidigern und Ermittlungsbehörden. Letztere verfügen über spezialisierte Software, um digitale Daten zu durchsuchen und auszuwerten, während Verteidiger oft keinen vergleichbaren Zugang zu solchen Tools haben. Um ein faires Verfahren sicherzustellen, sollte Verteidigern dieselbe Software zur Verfügung stehen, um die Daten unabhängig auszuwerten.

Keine über­lan­ge Be­schlag­nah­me

Da die Verwendung von Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­onsmitteln heute ein Muss ist, sich quasi das ganze Leben darauf befindet und diese für die Teil­nah­me am ge­sell­schaft­li­chen Leben unerlässlich sind, muss eine über­mä­ßig lange oder hin­aus­zö­gern­de Be­schlag­nah­me vermeiden werden. Eine Höchst­frist für die Be­schlag­nah­me wäre daher einzuführen, zumal auch die Daten gespiegelt und damit gesichert werden können.

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