Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

Fachbeitrag im Strafrecht

Waffenrecht: Was wird im Sinne des Gesetzes als Waffe betrachtet?

  • Das Waffengesetz definiert in §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG klar:

    • Waffen sind tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Bauweise dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu verringern oder zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

    • Waffen können ebenfalls tragbare Gegenstände sein, die nicht primär als Waffen konzipiert wurden, jedoch aufgrund ihrer Eigenschaften, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.

  • Präzisierung der Definition für Messer im Waffengesetz:

    • Springmesser: Messer, deren Klingen durch Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und arretiert werden können.

    • Fallmesser: Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren lassen.

    • Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.

    • Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.

    • Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die aufgrund ihrer Bauweise zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkungen haben können.

  • Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden (weitere Informationen dazu werde ich später bereitstellen).

Die Frage, welche Messer gemäß dem Waffengesetz erlaubt oder verboten sind, führt immer wieder zu Unklarheiten. Besonders die jüngsten Reformen des Waffenrechts sowie die unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und den angrenzenden Ländern tragen zu Missverständnissen bei – insbesondere in Grenzregionen. In diesen Regionen kann ein Messer, das in einem Nachbarland legal ist, in Deutschland bereits als verboten gelten.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, biete ich hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung, die nicht alle Ausnahmen im Detail betrachtet.

Der Unterschied zwischen dem Besitz und dem Führen von Waffen gemäß dem Waffengesetz.

  • Deutliche Unterscheidung: Besitz und Führen von Waffen

    • Das Waffengesetz unterscheidet grundlegend zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe.

    • Ist der Besitz einer Waffe untersagt, darf diese Waffe weder erworben noch besessen werden.

    • Wenn jedoch nur das Führen einer Waffe verboten ist, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt – die Waffe darf jedoch nicht außerhalb des eigenen, befriedeten Grundstücks mitgeführt werden.

    • Das bedeutet: Innerhalb des eigenen Hauses oder Gartens darf ich diese Waffe nutzen, auf öffentlichen Straßen jedoch nicht.

  • Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß §42a Abs. 2 WaffG:

    • Eine Ausnahme vom Verbot des Führens besteht, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, zum Beispiel nach dem Kauf.

  • Darüber hinaus ist das Führen erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie etwa:

    • Ausübung eines Brauchtums (z.B. Schützenfeste)

    • Berufliche Nutzung (z.B. Jäger)

    • Sportliche Aktivitäten (z.B. Sportschützen)

    • Wichtig: Ein persönliches Sicherheitsgefühl („Ich fühle mich sicherer“) stellt kein berechtigtes Interesse dar.

  • Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz

    • Faustmesser und Butterflymesser – diese sind, abgesehen von speziellen Ausnahmen für Jäger oder berufliche Bedürfnisse, vollständig untersagt.

    • Springmesser und Fallmesser – generell verboten, es sei denn, das Springmesser erfüllt zwei Bedingungen:

    • Die Klinge springt seitlich heraus.

    • Die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm und ist nicht beidseitig geschliffen.

    • Wurfsterne – ebenfalls vollständig verboten.

Wurden Sie mit einem unerlaubten Messer erwischt? Lassen Sie keine Zeit verstreichen – eine frühzeitige Rechtsberatung kann entscheidend für den Verlauf Ihres Verfahrens sein.

Das Problem mit Messern in Strafverfahren.

  • Messer als wachsendes Problem in Strafverfahren

    • In den vergangenen Jahren habe ich einen deutlichen Anstieg von Fällen festgestellt, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren spielen.

    • Diese Entwicklung ist nicht nur meine persönliche Einschätzung, sondern wird auch von verteidigenden Rechtsanwälten und rechtsmedizinischen Experten bestätigt.

  • Insbesondere junge Männer greifen vermehrt zu Messern, die sie oft bereits im Vorfeld von Auseinandersetzungen mit sich führen.

    • Messer sind jedoch äußerst gefährlich und führen häufig zu schweren, oft tödlichen Verletzungen.

    • Sie sind zudem für Konfliktsituationen völlig ungeeignet: Studien und Erfahrungsberichte zeigen, dass Opfer von Messerstichen den Angriff oft nicht sofort bemerken und unter Adrenalineinfluss zunächst weiterkämpfen.

    • Erst nachdem die körperliche Energie erschöpft ist, erliegt das Opfer den Folgen der Verletzungen.

  • Messer – Ein unterschätztes Risiko

    • Das gefährliche Potenzial von Messern wird in Auseinandersetzungen oft unterschätzt.

    • Statt Konflikte zu entschärfen, führen Messer häufig zu einer Eskalation und enden in schweren Straftaten.

    • Diese zunehmende Relevanz von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen verdeutlicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer geführt? Steht eine Strafanzeige im Raum? Bei einer möglichen Strafanzeige wegen des Führens eines unerlaubten Messers ist schnelles Handeln gefragt. Ich empfehle Ihnen, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen!

Was gilt für ein Taschenmesser? – Regelungen im Waffengesetz

  • Die Antwort auf die Frage, ob ein Taschenmesser verboten ist, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen:

    • Ein Taschenmesser, ähnlich wie ein Küchenmesser, dient in erster Linie als Werkzeug und ist nicht darauf ausgelegt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen.

    • Somit fällt es nicht unter die Definition einer Waffe gemäß §1 Abs. 2 WaffG.

  • Da ein Taschenmesser im Waffengesetz zudem nicht ausdrücklich als verbotener Gegenstand aufgeführt ist, gehört es auch nicht zur zweiten Definition, die andere gefährliche Gegenstände umfasst.

  • Fazit: Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten und dürfen grundsätzlich besessen und verwendet werden.

Wann wird ein Messer als Butterflymesser klassifiziert?

  • Definition von Butterflymessern laut Verwaltungsgericht Wiesbaden

    • Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 827/15.WI) hat in einem Urteil klargestellt, wann ein Messer als Butterflymesser einzustufen ist.

    • Laut der Pressemitteilung des Gerichts wurde eindeutig entschieden, dass die sechs Messer des Klägers als Butterflymesser einzustufen sind.

    • Der Grund hierfür war das äußere Erscheinungsbild der Messer, das charakteristisch für Butterflymesser ist. Die Griffe waren zweigeteilt und um 180° schwenkbar, um die Klinge freizugeben.

    • Obwohl die Messer des Klägers eine Feder aufwiesen, die das einhändige Öffnen verhinderte, war dies nicht ausreichend, um sie von der Klassifizierung als Butterflymesser auszunehmen.

    • Das Gericht machte deutlich, dass gemäß Waffengesetz die Schwenkbewegung nicht zwingend ein Merkmal für ein Butterflymesser darstellen muss.

  • Gesetzliche Einstufung als Butterflymesser

    • Nach der Definition des Gesetzgebers genügt es, dass es sich um ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen handelt, um als Butterflymesser zu gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG).

    • Da die von dem Kläger bestellten Messer diese Kriterien erfüllten, wurden sie gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG als verbotene Waffen eingestuft, Waffenliste – Abschnitt 1 – Nr. 1.4.3.

Wurden Sie mit Butterflyesser erwischt? Bereits der bloße Verdacht einer Strafanzeige kann Ihr Privat- und Berufsleben schneller beeinträchtigen, als Ihnen lieb ist. Verhindern Sie Schlimmeres und nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf.

Messer, die nicht getragen werden dürfen: Bestimmungen des Waffengesetzes

  • Welche Messer sind nicht erlaubt zu führen?

Das Waffengesetz umfasst spezifische Messer, die zwar nicht gänzlich verboten sind, jedoch in der Öffentlichkeit nicht geführt werden dürfen. Hierzu zählen:

  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.

  • Einhandmesser, die mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.

  • Insbesondere Einhandmesser sind häufig Gegenstand von Anfragen. 

    • Das OLG Stuttgart (Az. 4 Ss 137/11) hat klargestellt, dass Einhandmesser solche Messer sind, deren Klinge mit der führenden Hand aufgeklappt, ausgefahren oder ausgeschwenkt und festgestellt werden kann. 

    • Dies wird durch spezielle konstruktive Merkmale ermöglicht, die das Bedienen mit einer Hand zulassen.

  • Verbot unabhängig von der Klingenlänge

    • Laut § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern ungeachtet der Klingenlänge untersagt. 

    • Das bedeutet, selbst wenn die Klinge kürzer als 12 cm ist, darf das Messer nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

  • Weitere Einschränkungen beim Führen von Waffen

    • Zusätzlich gilt ein generelles Verbot, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen mitzuführen. 

    • Ausnahmen bestehen lediglich in bestimmten Fällen, wie beispielsweise auf Schießständen oder bei Theateraufführungen.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer bei sich geführt? Droht Ihnen nun eine Strafanzeige? Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich juristisch beraten!

Strafrechtliche Folgen beim Umgang mit Messern

  • Strafen bei Verstoß gegen das Waffengesetz

Im Umgang mit Messern können ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen entstehen. Es ist entscheidend, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu differenzieren:

  • Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Nach §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden, wenn ich ein verbotenes Messer besitze oder damit umgehe.

  • Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Wer ein Messer unerlaubt führt, das nicht grundsätzlich verboten ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß §53 Nr. 21a WaffG und riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

  • Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen

    • Ich empfehle dringend, Messer zu Hause zu lassen. 

    • Diese Warnung basiert auf meinen Erfahrungen aus zahlreichen Strafverfahren, in denen Menschen durch den Einsatz von Messern schwer verletzt wurden. 

    • Häufig enden solche Auseinandersetzungen tragisch, wobei die Betroffenen mit lebenslangen Behinderungen leben müssen oder sogar ihr Leben verlieren. 

    • Das Mitführen eines Messers in einer Auseinandersetzung kann das gesamte Leben ruinieren – es ist nicht wert, dieses Risiko einzugehen.

  • Weitere strafrechtliche Risiken

    • Diebstahl mit Waffen (§244 StGB): Wenn ich bei einem einfachen Diebstahl ein unscheinbares Messer bei mir führe, riskiere ich eine höhere Strafe, da dies als „Diebstahl mit Waffen“ eingestuft wird.

    • Betäubungsmittelrecht: Wenn ich beim Grenzübertritt oder in einem Umfeld, in dem Drogen verkauft werden, eine griffbereite Waffe dabei habe, kann dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

    • In solchen Fällen besteht zwar Verteidigungspotenzial, jedoch reagieren Gerichte in der Regel sehr empfindlich, und die Strafen fallen oft hoch aus.

  • Außerdem sollte ich bedenken, dass das Führen eines Messers während einer laufenden Bewährung zum Widerruf der Bewährung führen kann – was letztlich zu einer Haftstrafe für vermeintlich kleine Verstöße führen kann.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Strafrecht? Ich stehe Ihnen gerne in Ihrer Situation zur Seite. Ich verteidige Sie ohne Vorurteile und Kompromisse.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

No posts found

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt.

Adresse

Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen