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Rechtsanwalt Strafbarkeit Online Kommentare (insb. Volksverhetzung § 130 StGB) Worms

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Rechtliche Hinweise zu Internet und Strafrecht: Volksverhetzung in sozialen Medien

In diesem Beitrag beleuchte ich die strafrechtliche Relevanz von Äußerungen und Kommentaren auf Social-Media-Plattformen wie Facebook und Instagram. Besonders fokussiere ich mich auf die Strafbarkeit im Kontext der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. 

Erfahren Sie, welche Äußerungen strafbar sein können und welche rechtlichen Konsequenzen drohen. So sind Sie gut informiert und können Ihre Social-Media-Aktivitäten sicher gestalten.

Rechtliche Hinweise zu Internet und Strafrecht: Volksverhetzung in sozialen Medien

Hassrede, auch als Hate Speech bekannt, bezeichnet sprachliche Äußerungen, die das Ziel verfolgen, bestimmte Personen oder Gruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Besonders auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und ehemals Twitter hat dieses Phänomen in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Anonymität der Nutzer, die Vielzahl an Diskussionen und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien fördern die Verbreitung von Hassrede erheblich.

Von Bedeutung ist: Das deutsche Strafrecht differenziert nicht zwischen Äußerungen in der realen Welt und denen im Internet. Aussagen, die in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram getätigt werden, unterliegen denselben rechtlichen Bewertungen und Konsequenzen wie in der Offline-Welt. Das Internet und soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume!

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Erläuterung und rechtliche Konsequenzen

Volksverhetzung nach § 130 StGB ist gegeben, wenn eine Person Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen, Minderheiten oder Ethnien schürt oder dazu aufruft. Ebenso wird das Leugnen oder Verharmlosen historischer Ereignisse strafrechtlich verfolgt.

Gemäß § 130 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe schürt oder zur Gewalt gegen sie aufruft.

Strafbar ist ebenfalls das Angreifen der Menschenwürde, indem Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Als Bevölkerungsgruppen zählen diejenigen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppen abheben, beispielsweise Ausländer oder Flüchtlinge.

Zu den strafbaren Handlungen gehören Hetzjagden, Hassparolen, die Aufforderung zum Verlassen des Landes, die Verbreitung von Flugblättern sowie hetzerische Beiträge und Kommentare im Internet.

Stellt jede kritische Äußerung eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB dar?

Nein, nicht jede kritische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Es sind stets zusätzliche Elemente wie die Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen erforderlich. Fremdenfeindliche Kommentare sind daher nicht automatisch strafbar. Ein Plakat mit der Aufschrift „Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk“ ist beispielsweise nicht strafbar im Sinne der Volksverhetzung.

In diesem Bereich ist es besonders wichtig, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Gesamtkontext der Äußerung unter Berücksichtigung weiterer Umstände.

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Eine Erläuterung der weiteren Absätze

§ 130 StGB beinhaltet mehrere Absätze, die unterschiedliche Aspekte der Volksverhetzung behandeln:

  • Absatz 2: Es ist strafbar, volksverhetzende Äußerungen zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

    • Dies kann durch das Versenden über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp erfolgen.

    • Öffentlich zugänglich werden Äußerungen beispielsweise durch Kommentare oder Beiträge im Internet, etwa auf Facebook.

  • Absätze 3 und 4: Die Leugnung des Holocaust sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der NS-Herrschaft sind strafbar.

    • Diese Absätze beziehen sich insbesondere auf Fälle der Holocaustleugnung und der sogenannten „Auschwitz-Lüge“.

    • Eine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) ist hierbei ausgeschlossen.

  • Absatz 5: Auch die Leugnung von Völkermord wird strafrechtlich verfolgt.

Diese umfassenden Regelungen verdeutlichen, dass Volksverhetzung in vielfältiger Form strafrechtlich verfolgt wird und die Meinungsfreiheit dort ihre Grenzen hat, wo Hass und Gewalt propagiert werden.

Welche Sanktion ist bei einer Anklage wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB zu erwarten?

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die Freiheitsstrafe kann abhängig vom jeweiligen Tatbestand bis zu 3 oder 5 Jahren betragen, je nachdem, welcher Absatz (1 bis 6) des § 130 StGB zur Anwendung kommt.

Der konkrete Strafrahmen hängt von der Schwere und den spezifischen Umständen des jeweiligen Vorwurfs ab.

Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz und die Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch

Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und § 130 StGB stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Eine ausführliche Erörterung würde hier den Rahmen sprengen. 

Ähnlich wie bei der Beleidigung nach § 185 StGB kommt es auf den Kontext der Äußerung sowie die Gesamtumstände des Einzelfalls an.

Besonders betonen möchte ich, dass die Leugnung des Holocausts und die sogenannte „Auschwitz-Lüge“ nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Diese stellen unwahre Tatsachenbehauptungen dar und fallen daher nicht unter den Schutz von Art. 5 GG.

Die Verwendung von falschen Namen bewahrt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung.

Ein Pseudonym schützt nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Die Verwendung von falschen Namen auf Plattformen wie Facebook und Instagram bietet keine echte Anonymität. Jeder Beitrag hinterlässt digitale Spuren, besonders die IP-Adresse, anhand derer der Anschlussinhaber ermittelt werden kann. Auch wenn der Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden beträchtlich ist, setzen sie alles daran, die verantwortliche Person zu identifizieren.

Im Gegensatz zur Beleidigung ist bei Volksverhetzung kein Strafantrag notwendig. Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme automatisch Ermittlungen einleiten muss.

Bei Beleidigungen, die ein Antragsdelikt sind, muss hingegen der Beleidigte selbst einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird. Dies ist bei Volksverhetzung nicht der Fall.

Wird gegen Sie wegen Volksverhetzung ermittelt? Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht, um eine Strafe abzuwenden! Ich verteidige Ihre Rechte ohne Vorurteile!

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