Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Rechtsanwalt Beratung bei Vergewaltigung Worms

Dienstleistung im Sexualstrafrecht

Rechtsberatung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Wurden Sie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs? Wird Ihnen sexuelle Nötigung vorgeworfen? Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen zur Seite.

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bedroht. Das Gesetz soll die sexuelle Selbstbestimmung schützen. Doch neben den rechtlichen Konsequenzen haben Vorwürfe innerhalb des Sexualstrafrechts auch weitreichende persönliche Folgen – sowohl für Sie als Opfer als auch als Täter. Angesichts dessen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Strafrecht in beiden Fällen essenziell. Häufig widersprechen sich Zeugenaussagen oder es liegen nur wenige Beweise vor. Da es oft nur darum geht, einen Schuldigen präsentieren zu können, führt unter dem Druck der Öffentlichkeit und einer geringen Beweislast ein Prozess im Sexualstrafrecht zu vorschnellen Entscheidungen des Gerichts.

Mit einem geeigneten Rechtsanwalt für Strafrecht werden Sie nicht nur vor den Ermittlungsbehörden, sondern auch vor Gericht ideal vertreten. Lassen Sie sich jetzt vorurteilsfrei beraten!

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – das sollte beachtet werden

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – was beachtet werden muss

Falls Sie Opfer einer sexuellen Nötigung und Vergewaltigung wurden oder gegen Sie als Täter ermittelt wird, ist es entscheidend, Folgendes zu berücksichtigen:

  • Strafbarkeit von sexuellen Übergriffen: “Nein heißt Nein”-Grundsatz: Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen des Opfers ausgeführt werden.

    • Der erkennbare entgegenstehende Wille kann nicht nur verbal geäußert werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben, zum Beispiel durch Weinen oder eine Abwehrhaltung.

    • Auch die Ausnutzung einer besonderen Lage, die die freie Willensbildung beeinträchtigt, wie etwa Krankheit, Behinderung, eingeschränkte physische/psychische/geistige Fähigkeiten, Alkohol-/Drogenmissbrauch, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder K.O.-Tropfen.

  • Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung: Sexuelle Nötigung beschreibt jeden sexuellen Übergriff gegen den Willen des Opfers. Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung.

    • Eine Vergewaltigung liegt bei Beischlaf (Geschlechtsverkehr) oder besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen am Opfer vor. Insbesondere das Eindringen in den Körper des Opfers ist kennzeichnend für beischlafähnliche Handlungen (z. B. Oral- oder Analverkehr).

  • Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) gehandelt haben.

    • Geht der Täter irrtümlich von einvernehmlichem Beischlaf aus, ist die Strafbarkeit ausgeschlossen.

    • Als Rechtsanwalt helfe ich bei der Argumentation von Indizien, mittels derer ein Vorsatz begründet sein kann. Dies ist nach Akteneinsicht möglich, die ich beantragen kann.

  • Strafen und Sanktionen: Bei sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe.

    • Diese erhöht sich im besonders schweren Fall der Vergewaltigung.

    • Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe droht auch, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführte, das Opfer in Todesgefahr gebracht wurde oder durch den sexuellen Übergriff verstarb.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Unvoreingenommene rechtliche Beratung bei Vergewaltigung

Gegen Sie wird wegen Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs ermittelt? Ein konkreter Tatverdacht liegt bereits vor? Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind, als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen in jeder Situation zur Seite. Schon der Verdacht einer sexuellen Straftat kann sich negativ auf Ihr familiäres und berufliches Umfeld auswirken. Meine Beratung und Vertretung unterliegen dem Anwaltsgeheimnis. Ich behandle Ihr Mandat besonders vertrauensvoll und wertungsfrei. Besonders in einer “Aussage gegen Aussage” Situation ist es wichtig, Falschaussagen zu entlarven und die nötigen Gutachten einzuholen. Langjährige Praxiserfahrung zeigt, dass Gerichte oft ohne Objektivität vorschnell urteilen, nur um der Öffentlichkeit einen Schuldigen zu präsentieren. Daher ist es notwendig, so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu engagieren. Eine gezielte, individuelle Verteidigung kann Sie vor einer Freiheitsstrafe bewahren. 

Es besteht der Verdacht einer Vergewaltigung? Ob als Opfer oder Beschuldigter; in diesem Fall ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts im Sexualstrafrecht unverzichtbar. Nur so kann ich das Bestmögliche für Sie aus dieser Situation herausholen!
Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung dar. Laut Gesetz beginnt eine Vergewaltigung mit dem Beischlaf (Geschlechtsverkehr) oder beischlafähnlichen erniedrigenden Handlungen an dem Opfer, insbesondere wenn ein Eindringen in den Körper erfolgt (Oral- oder Analverkehr).
Bei sexueller Nötigung werden durch körperliche oder psychische Gewalt sexuelle Handlungen erzwungen. Dies geschieht gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers. Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall dar, der durch das Eindringen in den Körper des Opfers gekennzeichnet ist.
Für den Fall einer Vergewaltigung ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren zu rechnen. Liegen besonders schwere Umstände vor, wie das Mitführen oder Verwenden einer Waffe oder der Tod des Opfers durch die Vergewaltigung, kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden.
Sobald Sie von der Polizei vorgeladen werden oder es andere Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren gibt, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen, der sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat. In jedem Fall sollten Sie sich nicht gegenüber der Polizei oder anderen Personen zum Vorwurf äußern.
Als Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht übernehme ich die Kommunikation mit den Behörden und vertrete Sie vor Gericht. Ich fordere Akteneinsicht an und entwickle auf dieser Grundlage eine geeignete Verteidigungsstrategie. Besonders, wenn Aussage gegen Aussage steht, veranlasse ich die Erstellung der entsprechenden Gutachten.
Steht es beispielsweise Aussage gegen Aussage, kann ich als Ihr Rechtsanwalt ein psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten beantragen, um die Aussage auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Oft treten auch Verfahrensfehler auf oder die Beweislage ist sehr dünn, da die Untersuchung des vermeintlichen Opfers lange zurückliegt.
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn es zum Geschlechtsverkehr oder zu beischlafähnlichen Handlungen kommt, die besonders erniedrigend für das Opfer sind. Kennzeichnend ist hierbei insbesondere das Eindringen in den Körper eines anderen Menschen. Dazu zählen Oral- und Analverkehr sowie das Eindringen mit dem Finger.
Nein. Das Handeln gegen den entgegenstehenden Willen des Opfers kann dadurch entstehen, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt. Die Nötigung ist dabei gerade durch das Handeln gegen den Willen des Opfers gekennzeichnet. Das Merkmal des Eindringens setzt dies nicht zwangsläufig voraus.
Wenn Aussage gegen Aussage steht, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch. Der Richter ist verpflichtet, die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und deren Aussagen zu beurteilen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen. Glaubt das Gericht dem Opfer, erfolgt eine Verurteilung.
Gemäß dem Grundsatz „Nein heißt Nein“ ist jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt, strafbar. Der erkennbare entgegenstehende Wille kann nicht nur verbal geäußert werden, sondern ergibt sich auch aus den Umständen, wie beispielsweise durch Weinen oder eine Abwehrhaltung.

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Sexualstrafrecht-Mobile

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