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Das gilt und bleibt strafbar nach dem Cannabisgesetz

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Legalisierung von Cannabis: Was erlaubt ist. Was strafbar bleibt.

Ab dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen in Deutschland erlaubt, Cannabis legal zu konsumieren und zu besitzen.

Mit dem neuen Gesetz sollen der Gesundheitsschutz verbessert, Aufklärung und Prävention gefördert, die organisierte Drogenkriminalität eingedämmt und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden.
Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich tragen.
Zuhause ist es gestattet, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen.
Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, liegt bei 50 Gramm.
Es bleibt jedoch verboten, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.
Im Straßenverkehr gilt weiterhin die Anforderung der Fahrtüchtigkeit, jedoch wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut auf 3,5 ng/ml erhöht. Obwohl der Bundestag am 6. Juni zugestimmt hat, ist die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten. Dies wird voraussichtlich frühestens im Juli 2024 geschehen, wenn der Bundesrat das Gesetz beraten hat.

Des Weiteren erfolgen Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung, sodass nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Was ist der Grund für die Legalisierung?

  • Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Cannabis mittlerweile fest in der Gesellschaft verankert ist.

  • Da es immer schwieriger wird, ein Verbot durchzusetzen, wird die Legalisierung als die effektivere Lösung betrachtet.

  • Das neue Gesetz verfolgt das Ziel, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf ich in meinem Besitz haben?

  • Jeder Erwachsene ist berechtigt, bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich zu führen.

  • Des Weiteren ist es volljährigen Personen erlaubt, bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für den privaten Gebrauch anzubauen. 

  • Alle Pflanzen, die diese Grenze überschreiten, sind unverzüglich vollständig zu zerstören. 

  • In ihrem Wohnsitz dürfen Erwachsene insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenverbrauch lagern.

Wer ist berechtigt, Cannabis privat anzubauen?

  • Volljährige Personen, die sich seit mindestens sechs Monaten in Deutschland aufhalten oder dort wohnen, sind berechtigt, an ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für den persönlichen Gebrauch anzubauen.

  • Diese Obergrenze von drei Pflanzen gilt für jede volljährige Person innerhalb eines Haushalts.

Ist es Minderjährigen gestattet, Cannabis zu kaufen und zu besitzen?

  • Nein, für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis untersagt. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche weiterzugeben.

  • Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten auch für Jugendliche, wie beispielsweise unerlaubter Handel.

Welche Veränderungen treten bei der Teilnahme am Straßenverkehr ein?

  • Es ist zweifellos erforderlich, dass jeder Autofahrer stets in einem fahrtüchtigen Zustand ist.

    • Es wird erwartet, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml erhöht wird.

  • Auch im Bereich des Fahreignungsrechts stehen Änderungen an.

    • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr ausschließlich aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was ist weiterhin strafbar?

  • Seit dem 01.04.2024 unterliegt das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

    • Was genau als „nicht geringe Menge“ THC definiert wird, ist derzeit noch gesetzlich nicht endgültig festgelegt.

  • Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärften Strafen:

    • Im Regelfall drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.

    • In minder schweren Fällen sind es 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

    • Eine rechtliche Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um künftig Straftaten zu begehen.

    • Handeltreiben meint jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Cannabis abzielt, ohne dass es zwingend zu einem Geschäftsabschluss kommen muss.

    • Es ist noch nicht entschieden, ob Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die es versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind.

    • Die Verschärfung der Strafbarkeit für bandenmäßige Betäubungsmitteldelikte wurde im Rahmen der Schaffung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) eingeführt.

  • Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bewaffnete Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen:

    • Im Regelfall drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.

    • In minder schweren Fällen sind es 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

  • Untersuchungshaft kann nicht nur wegen Fluchtgefahr, sondern auch wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Hierfür wurden Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen.

    • Die Begründung von Fluchtgefahr dürfte aufgrund der im Vergleich zum BtMG deutlich reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein.

    • Auch die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr wird wahrscheinlich die Ausnahme bleiben: Es ist in der Praxis nie einfach, die Wiederholungsgefahr zu begründen.

  • Strafmilderung gemäß § 35 CanG

    • Auch im KCanG bleibt die bekannte „31er“-Bestimmung erhalten, die nun jedoch als „35er“ bezeichnet wird.

    • Der Inhalt und die Bedingungen der Vorschrift bleiben unverändert, sodass eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.

Ab dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen in Deutschland erlaubt, Cannabis legal zu konsumieren und zu besitzen.

Mit dem neuen Gesetz sollen der Gesundheitsschutz verbessert, Aufklärung und Prävention gefördert, die organisierte Drogenkriminalität eingedämmt und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden.
Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich tragen.
Zuhause ist es gestattet, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen.
Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, liegt bei 50 Gramm.
Es bleibt jedoch verboten, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.
Im Straßenverkehr gilt weiterhin die Anforderung der Fahrtüchtigkeit, jedoch wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut auf 3,5 ng/ml erhöht. Obwohl der Bundestag am 6. Juni zugestimmt hat, ist die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten. Dies wird voraussichtlich frühestens im Juli 2024 geschehen, wenn der Bundesrat das Gesetz beraten hat.

Des Weiteren erfolgen Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung, sodass nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

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