Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das LG hatte nicht hinreichend berücksichtigt, dass laut Aussage des Brandsachverständigen das Feuer etwa 20 Minuten benötigte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Auch die Beobachtung der Lebensgefährtin, wonach sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte, spreche gegen die Annahme, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt habe.
Das LG hatte unzutreffende Prüfungsmaßstäbe angelegt, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Bei der Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz spiele ein Motiv nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Der BGH fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen kam, da er dadurch entlastet wurde.
Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut dem Bundesgerichtshof nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht ermittelt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des LG Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)