Dashcams befinden sich rechtlich in einem Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Beweisinteresse. Die wichtigsten Punkte:
Dashcams sind erlaubt, aber ihre Nutzung ist stark eingeschränkt. Entscheidend ist, dass sie datenschutzkonform eingesetzt werden. Das bedeutet, dass eine dauerhafte, anlasslose Aufnahme des Straßenverkehrs ist nicht gestattet ist(§ 4 BDSG und DSGVO). Zulässig sind kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen, z. B. bei Unfällen oder kritischen Situationen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2018 (Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17), dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess unter bestimmten Umständen als Beweismittel zulässig sind. Zwar verstoßen dauerhafte Aufzeichnungen gegen den Datenschutz, doch im Einzelfall überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung.
Wer Dashcams einsetzt, ohne sich an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten, riskiert Bußgelder gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zivilrechtliche Klagen, insbesondere von Personen, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.