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„Squid Game“ und die strafrechtliche Perspektive in Deutschland

Fachbeitrag im Strafrecht

„Squid Game“ und die strafrechtliche Perspektive in Deutschland

Die tödlichen Spiele der Netflix-Serie „Squid Game“ faszinieren durch ihre Dramatik, werfen jedoch ernste rechtliche Fragen auf. Wären solche Spiele in Deutschland denkbar? Die klare Antwort: Nein. Sie verstoßen gegen fundamentale Prinzipien des Strafrechts und des Grundgesetzes, selbst wenn alle Teilnehmer freiwillig einwilligen würden.

Strafrechtliche Einordnung der Spiele

Die dargestellten Handlungen in „Squid Game“ erfüllen zahlreiche schwerwiegende Straftatbestände:

  • Mord (§ 211 StGB): Die Tötung der Verlierer erfolgt heimtückisch, grausam und aus Habgier. Dies erfüllt klassische Mordmerkmale.

  • Totschlag (§ 212 StGB): Jede vorsätzliche Tötung, auch ohne Mordmerkmale, ist strafbar.

  • Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB): Bereits das Zufügen von Schmerzen oder Verletzungen macht die Veranstalter strafbar, besonders bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung.

  • Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Teilnehmer, die das Gelände nicht verlassen dürfen, werden in ihrer Bewegungsfreiheit unrechtmäßig eingeschränkt.

  • Nötigung (§ 240 StGB): Drohungen oder Zwang zur Teilnahme an den Spielen sind ebenfalls strafbar.

Die strafrechtlichen Konsequenzen wären schwerwiegend, insbesondere für die Organisatoren, die als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder Anstifter (§ 26 StGB) haften würden.

Einwilligung – Kein Freibrief für Straftaten

Auch wenn die Teilnehmer in die Spiele einwilligen, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Nach deutschem Recht ist eine Einwilligung unwirksam, wenn die Handlung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB). Die Tötung oder schwerste Verletzungen sind sittenwidrig und rechtlich nicht zulässig. Selbst eine explizite Zustimmung zur eigenen Tötung wäre gemäß § 216 StGB („Tötung auf Verlangen“) strafbar.
Zudem steht die Würde des Menschen unter absolutem Schutz (Artikel 1 GG), ebenso wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG). Diese Grundrechte können weder freiwillig aufgegeben noch durch andere verletzt werden.

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