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Verbotene Drogen und Strafbarkeit nach dem BtMG und KCanG

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

1. Liste verbotener Drogen

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) definiert eine Reihe von Substanzen als illegal, da sie gesundheitsschädlich sind und Sucht verursachen können. Diese Substanzen sind in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt, einschließlich:

  • Heroin und Kokain
  • Crack
  • LSD und Crystal Meth
  • Synthetische Cannabinoide

Cannabis und Cannabisharz sind hingegen durch eine Neuregelung nicht mehr unter den gelisteten Betäubungsmitteln des BtMG.

Hinweis: Substanzen, die außerhalb dieser Listen stehen, fallen nicht unter das BtMG, auch wenn sie gefährlich sein können.

2. Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen

Der unerlaubte Umgang mit Drogen ist sowohl nach dem BtMG als auch dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) strafbar. Relevant sind insbesondere:

  • § 29 Abs. 1 BtMG: Strafen bis zu 5 Jahre Freiheits- oder Geldstrafe
  • § 34 Abs. 1 KCanG: Strafen bis zu 3 Jahre Freiheits- oder Geldstrafe

Strafbare Handlungen umfassen:

Drogenbesitz:

  • Besitz von Drogen, wie Kokain in der Hosentasche, ist strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
  • Bis zu 50 g Cannabis (in der Wohnung) und 25 g (außerhalb) sind legal für Erwachsene (§ 3 KCanG). Mengenüberschreitung führt zu Strafbarkeit gemäß § 34 KCanG.

Drogenanbau:

  • Anbau von Betäubungsmitteln ist generell strafbar, außer bis zu 3 Cannabispflanzen für Eigenkonsum nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG.

Drogenherstellung:

  • Herstellung von Betäubungsmitteln ist untersagt, mit Ausnahme der Verarbeitung von selbst angebautem Cannabis zu Marihuana oder Haschisch für den Eigenkonsum.

Drogenkauf:

  • Erwerb von Betäubungsmitteln ist strafbar, es sei denn, der Stoff wird sofort konsumiert.

Drogenhandel:

  • Einfacher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Handel werden unterschiedlich bestraft, von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bis zu Mindeststrafen von 1 Jahr oder 5 Jahren.

3. Definition: „Nicht geringe Menge“

Die Festlegung einer „nicht geringen Menge“ ist entscheidend für die Bestimmung der Strafhöhe bei Drogendelikten. Einige Beispiele sind:

  • Kokain: ab 5 Gramm Reinsubstanz
  • Heroin: ab 1,5 Gramm Reinsubstanz
  • Crystal Meth: ab 5 Gramm Reinsubstanz

4. Therapieoptionen statt Strafe

Drogenabhängige Straftäter können unter bestimmten Bedingungen eine Haftstrafe vermeiden, indem sie eine Therapie absolvieren (§ 35 BtMG). Die Kriterien dafür sind:

  • Die erwartete Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
  • Die Straftat muss infolge der Suchterkrankung erfolgt sein.

Ein versierter Anwalt für Drogenstrafrecht kann diese Möglichkeit frühzeitig erkennen und die notwendigen Anträge einreichen.

5. Notwendigkeit eines Strafverteidigers

Auch bei kleineren Delikten können beachtliche Geld- oder Freiheitsstrafen anfallen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren gewährleistet, dass:

  • Strafmildernde Faktoren berücksichtigt werden.
  • Alle verfügbaren Therapieoptionen in Betracht gezogen werden.
  • Vollständige Akteneinsicht erfolgt und ein umfassender Verteidigungsansatz verfolgt wird.

Mit meiner Expertise im Bereich des Drogenstrafrechts stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Ihre Rechte effektiv zu schützen. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Erstberatung!

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