Die Frage, wann eine Sexualstraftat, wie zB. die Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung, der Missbrauch eines Kindes verjährt, hängt, wie bei allen anderen Delikten des Strafgesetzbuches (StGB) von der Strafandrohung im Tatbestand der jeweiligen Straftat ab.
Nun kommt aber die Besonderheit: Im Strafrecht gilt grundsätzlich das sogenannte Rückwirkungsverbot. Dieses besagt, dass es für die Bewertung der Tat unschädlich ist, wie die aktuelle Gesetzeslage ist, sofern sie im Laufe der Zeit geändert wurde. Entscheidend ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Tat.
Dieses Rückwirkungsverbot gilt aber gerade nicht bei der Verjährung. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, wann sich die jeweils angebliche Tat ereignet haben soll.
Zur Verdeutlichung nochmal ein kleines Beispiel: Im Falle einer Vergewaltigung im Jahr 1992 einer über 18 Jahre alten Frau wäre die Tat bereits verjährt, da die damalige Verjährungsfrist 20 Jahre betrug und ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen begann. Die Tat wäre daher folglich 2012 (und damit vor der Reform 2013 mit entsprechenden Folgen einer Verlängerung der Hemmung) verjährt. Eine Rückwirkung findet nicht statt, weil die Tat endgültig verjährt war.
Wäre diese Vergewaltigung 1993 geschehen, wäre sie zwar grundsätzlich 2013 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der § 78b StGB aber bereits einer Reform unterzogen, bei der die Hemmung der Verjährung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verschoben wurde. So würde hier dann die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers gehemmt und erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von 20 Jahren laufen.
Wo ist die Verjährung von Straftaten geregelt?
§ 78 Abs. 3 StGB bestimmt dazu:
§ 78 StGB
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünft Jahren bedroht sind,
drei Jahre bei den übrigen Taten.